BGH: Privatsphäre Prominente mit Begleiter, Urteil v. 17.02.2009, GZ VI ZR 75/08

Ein bekannte deutsche TV-Moderatorin war mit ihrem Lebensgefährten (späteren Ehemann) in Paris privat auf der Straße unterwegs und wurde dabei ohne Zustimmung fotografiert. Die Fotos konnten zur Überzeugung der Instanzen nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein (Paparazzi). Der beklagte Verlag veröffentlichte die Fotos zusammen mit einer Textberichterstattung „So verliebt in Paris” und „Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?”.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 17.02.2009, GZ VI ZR 75/08

Der Bundesgerichtshof hat dazu auf Klage der Moderatorin in dritter Instanz entschieden und damit das Kammergericht Berlin (KG) bestätigt, dass die Veröffentlichung der Fotos im vorliegenden Fall rechtswidrig war und ihre nach den §§ 22,23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geschützte Privatsphäre verletzt habe, obwohl die Fotos im öffentlichen Raum aufgenommen wurden und die Moderatorin einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei. Erkennbar zeigten die Fotos nämlich eine private Situation und für die konkrete Berichterstattung über die Liebesbeziehung sei die Veröffentlichung der Fotos nicht erforderlich gewesen.

Zeigen Prominente private Umstände in der Öffentlichkeit (Selbstdarstellung), könne die Presse daraus grundsätzlich kein Recht ableiten, Fotos davon zu veröffentlichen, solange kein ausreichendes Informationsinteresse besteht.

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