BVerfG: Recherchepflicht bei Pressespiegel, Beschluss v. 11.08.2009, GZ 1 BvR 134/03

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, inwieweit der Herausgeber/Verbreiter einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels für die Richtigkeit der darin wiedergegebenen Inhalte verantwortlich ist. Was passiert, wenn sich die in den Pressespiegel einbezogenen Drittberichte als wahrheitswidrig oder verfälschend-lückenhaft erweisen und dadurch fremde Persönlichkeitsrechte verletzen? Es stellt sich die Frage der Verbreiterhaftung. Das LG Hamburg und das OLG Hamburg hatten die Verbreiterhaftung bejaht.


Bundesverfassungsgericht

Beschluss v. 11.08.2009, GZ 1 BvR 134/03

Das Bundesverfassungsgericht stellt zum einen fest, dass der Pressespiegel aufgrund seiner gezielten Zusammenstellung selbst in den Schutzbereich der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit falle.

Bei der Herausgabe eines Pressespiegels habe die Presse trotz des Bezugs auf Drittäußerungen grundsätzlich eine Sorgfaltspflicht im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der gespiegelten Artikel, jedoch sei diese weitaus niedriger als bei eigenen Beiträgen. Mitunter könne die eindeutige Kennzeichnung – ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen – als gekürzter Fremdbericht als hinreichende Distanzierung ausreichen.

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