OLG Köln: Personensuchmaschinen (Entnahme aus facebook), Urteil v. 09.02.2010, GZ 15 U 107/09

Ein bekanntes Phänomen oder gar Problem: Fotos, die man in seinen facebook-Profil einstellt, werden nicht nur dort angezeigt, sondern finden sich auf gewissen anderen Websites wieder, die gezielt Text- und Bildmaterial über jedermann suchen und zugänglich machen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat offenbar entschieden, dass das Einstellen von Fotos in facebook oder genenell in soziale Netzwerke zur Eigenpräsentation die Einwilligung des Betroffenen enthalte, dass das Foto auch durch andere Medien wie sogenannte Personensuchmaschinen verwertet werden dürfe. Zur Begründung im Falle von facebook-Profilen habe das OLG Köln angeführt, dass dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von facebook so vorgesehen sei und der Betroffene diese akzeptiert habe.


OLG Köln
Urteil v. 09.02.2010, GZ 15 U 107/09

Urteil und Entscheidungsgründe hier noch nicht gesichtet.
Die Kanzlei hat derzeit Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und kann sich indes vorstellen, dass eine solche allgemeine Geschäftsbedingung als überraschend und somit gemäß §305c Abs.1 BGB unwirksam zu werten ist. Eine Befreiung von Datenschutzvorschriften aufgrund des Medienprivilegs im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erscheint nach hiesiger Sicht im Falle von Personensuchmaschinen zweifelhaft.

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