BGH: Softwarepatent möglich (dynamische Dokumentengenerierung), Urteil v. 22.04.2010, GZ Xa ZB 20/08

Der Bundegerichtshof (BGH) hat sich mit der Streitfrage befasst, ob auch eine Software patentierbar/patentfähig sein kann. Bislang wurde Softwarepatenten eine mangelnde Technizität entgegen gehalten, so dass Softwareverfahren nicht patentiert werden könnten.

Die Firma Siemens hat ein Verfahren entwickelt zur dynamischen Generierung strukurierter Dokumente auf einem Client-Server-System und dieses als Softwarepatent beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Sowohl das Patentamt als auch das Bundespatentgericht (BPatG) lehnten die Eintragung ab, da es dem Verfahren um kein technisches Verfahren im Sinne des Patentgesetzes (PatG) handele (“Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln”). Siemens brachte die Streitfrage vor den BGH.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 22.04.2010, GZ Xa ZB 20/08

Der BGH gab Siemens Recht gegeben und gelangte zur der Auffassung, dass auch ein Softwareverfahren ein technisches Verfahren nach dem Patentgesetz sein könne.

Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betreffe, sei stets technischer Natur. Es reiche aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nehme.

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