OLG München: Sparkasse Ingolstadt muss fremde VISA-Karten an ihren Geldautomaten bedienen, Urteil v. 17.06.2010, GZ U (K) 1607/10
In Deutschland herrscht eine uneinheitliche Rechtsprechung zu der kartellrechtlichen und somit wettbewerbsrechtlichen Frage, ob eine Sparkasse ihre Geldautomaten für Kreditkarten fremder Institute sperren darf.
So hat es das LG Verden als wettbewerbswidrige Behinderung gemäß §4 Nr.10 UWG gewertet, als eine Sparkasse ihre Geldautomaten für VISA-Karten bestimmter Fremdbanken sperrte (Urteil v. 15.12.2008, GZ 10 O 102/08).
Das LG Halle indes verneinte in einem vergleichbaren Fall einen Verstoß und auch das LG München I sah kein wettbewerbswidriges Verhalten: die Sparkasse habe keine marktbeherrschende Stellung, denn es gebe ja noch andere Automaten und der Kunde könne vielerorts mit der Kreditkarte im Handel bargeldlos zahlen. Die klagenden Direktbanken sein ungehindert, eigene Automaten aufzustellen, [anstatt genau diese Kosten einzusparen, um die Konditionen der Sparkassen mit dieser Ersparnis zu unterbieten]. Das bisherige Prinzip, auch Kunden anderer Banken zuzulassen, sei auf Gegenseitigkeit ausgerichtet und gerade daran beteiligten sich die klagenden Banken nicht (Urteil v. 08.12.2009, GZ 9 HK O 9435/09).
OLG München
Urteil v. 17.06.2010, GZ U (K) 1607/10
Das OLG München hat der Klage der ING-DiBa, der Volkswagen Bank und der Targobank stattgegeben. Sehr wohl habe die Sparkasse eine marktbeherrschende Stellung inne; die Sperrung der Automaten sei unter kartellrechtlichen Aspekten eine unzulässige Diskriminierung.
Es wird sich zeigen, ob der Bundesgerichtshof über die Sache zu entscheiden haben wird. Aus hiesiger Sicht macht die Entscheidung im Ergebnis die Errungenschaften der bewährten Wirtschaft zum Selbstbedienungsladen eines Wettbewerbs, den niemand braucht. Trittbrettfahrerei ist nach hiesiger Sichtweise kein schützwürdiges Geschäftsmodell.