BGH: Namensnennung von Straftätern (in Online-Archiv), Urteil v. 15.12.2009, GZ VI ZR 227/08 u. VI ZR 228/08

Der Mord an dem bekannten Volksschauspieler Walter Sedlmayer im Jahr 1990 führte zu einer umfassenden Medienberichtstatttung, in der die beiden 1993 Verurteilten Wolfgang W. und Manfred L. aufgrund des breiten öffentliches Interesses mit vollen Namen genannt wurden. Diese volle Namensnennung galt damals im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Prozess als rechtmäßig. Das Persönlichkeitsrecht der Verurteilten (auf Anonymität in der Öffentlichkeit) trat hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der umfassenden Berichterstattung (Meinungs- und Medienfreiheit) zurück.

Mit zunehmendem Zeitfortschritt sagt die Rechtslehre indes, dass das Interesse der Öffentlichkeit mehr und mehr abnimmt und schließlich wieder hinter das Persönlichkeitsrecht des Täters zurück tritt. Als der erste Verurteilte nach Jahren wieder aus der Haft entlassen wurde, berichtete der Sender Deutschlandradio darüber (wieder). Zwar nicht mehr mit dem vollen Namen der Verurteilten aber wer sich ins öffentlich zugängliche Online-Archiv des Senders klickte, gelangte dort zu Mitschriften früherer Beiträge mit den vollen Namen der Verurteilten. Hiergegen wandten sich die beiden Verurteilten, die stets ihre Unschuld beteuert haben.


BGH, Urteil v. 15.12.2009,GZ VI ZR 227/08 u. VI ZR 228/08

Nachdem die Verurteilten in den ersten beiden Instanzen obsiegten, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhalten der  alten Berichte im Online-Archiv nach wie vor rechtens sei.

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