LG Hamburg: Musikplagiate durch Samples und Loops (Dark Sanctuary ./. Bushido), Urteile v. 23.03.2010, GZ 308 O 175/08 u. 310 O 155/08

Die französische Musikgruppe Dark Sanctuary hat in erster Instanz überwiegend erfolgreich gegen den Rap-Musiker Bushido und dessen Verlag geklagt wegen der Verletzung von Urheberrechten. Betroffen ist unter anderem acht Titel des Erfolgs-Albums “Von der Skyline zum Bordstein zurück“, für welches Bushido nach über 200.000 verkauften Exemplaren mit Platin ausgezeichnet wurde.


LG Hamburg
– Kompositionsrechte
Urteil v. 23.03.2010, GZ 308 O 175/08

Nach Feststellung des Landgericht Hamburg habe Bushido von vier Dark-Sanctuary-Alben zig Tonfolgen entnommen (gesampelt), leicht abgeändert und diese Samples in 13 eigenen Titeln geloopt.


LG Hamburg
– Einspiel- und Tonträgerherstellerrechte
Urteil v. 23.03.2010, GZ 310 O 155/08

Weiters seien in 16 Bushido-Titeln Tonaufnahmen festgestellt worden, die aus 16 Dark-Sanctuary-Titeln übernommen worden seien.

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Gleichwohl habe Bushido all diese Titel bei der GEMA als eigene Werke angemeldet und ausgewertet bzw. auswerten lassen.

Pikant: In der sogenannten FileSharing-Thematik ist Bushido einer der Interpreten, deren Werke relativ häufig den Gegenstand von Abmahnungen bilden. Es stellt sich die Frage, ob Abgemahnte die Möglichkeit haben, Unterlassungserklärungen anzufechten und gezahlte Lizenzen und Anwaltskosten zurück zu fordern, wenn Bushido gar nicht der Alleinurheber an den betreffenden Titel sein sollte.

Bushido wurde unter dem Stichwort der sogenannten Billigkeitsentschädigung zur Zahlung von immateriellem Schadenersatz von insgesamt EUR 63.000 verurteilt aufgrund einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil der Kläger: Zerstückelung ihrer Kompositionen und Verwendung zusammen mit den provokanten Texten des Rappers – ohne Nennung der wahren Musikurheber (gegenüber der GEMA).

Im Hinblick auf den zu ermittelnden materiellen Schadenersatz wurde ein Auskunftsanspruch über die mit den betreffenden Stücken erzielten Einnahmen zugesprochen.

Die weitere Auswertung von elf Bushido-Titeln wurde untersagt. Die entsprechenden Tonträger seien zurückzurufen und zu vernichten.

Es wurde angeordnet, dass die Eintragungen bei der GEMA über die Urheberschaft an der Komposition korrigiert werden, um die Ausschüttungen den Original-Komponisten zuzuleiten.

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