BGH: Kennzeichenverletzung durch Metatags (Impuls), Urteil v. 18.05.2006, GZ I ZR 183/03

Nachdem diese Frage von verschiedenen Oberlandesgerichten kontrovers beurteilt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verwendung fremder Marken undgeschützer Bezeichnungen als Metatag (Meta-Tag) einen Kennzeichenverstoß darstellen könne. Insbesondere stellte der BGH klar, dass in der Verwendung von Metatags eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen könne, obwohl das verletzte Kennzeichen dem Internetbenutzer nicht angezeigt werde. Wesentlicher Ansatzpunkt ist die Beeinflussung der Trefferanzeige in Internet-Suchmaschinen und des Rankings.
Auf einen Erlaubnistatbestand nach §23 Nr.2 MarkeG, §6 UWG (vergleichende Werbung) könne sich die Beklagte nicht berufen, denn eine zulässige Verwendung des geschützten Kennzeichens im Wege vergleichender Werbung setze eine offene Nennung als fremdes Kennzeichen voraus und keine verdeckte Lenkung von Suchmaschinen.

Die Entscheidung stellt inhaltlich auf das Kennzeichenrecht ab, hier auf die geschäftliche Bezeichnung. Ein solcher Verstoß nach dem MarkenG ist jedoch regelmäßig zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG.


Bundesgerichtshof
(amtliche Leitsätze)
Urteil v. 18.05.2006, GZ IZR 183/03

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

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