BGH: Mehrfachabmahnung durch zwei Konzernunternehmen rechtsmissbräuchlich (MEGA SALE), Urteil v. 17.11.2005, GZ I ZR 300/02

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sein könne, die gerichtliche Ahndung gleichartiger Wettbewerbsverstöße nicht kostensparend in einem (Verfügungs-)Verfahren zusammenzufassen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Wettbewerbsverein drei Gesellschaften der Media-Markt-/Saturn-Gruppe wegen einer  gemeinsamen Kampagne “Mega Sale” abgemahnt. Als keine Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, erwirkte der Wettbewerbsverein gegen alle drei Gesellschaften in separaten Verfahren je eine einstweilige Verfügung. Alle drei Antragsgegnerinnen waren in Hamburg ansässig und durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten.

Im Hauptsacheverfahren machten die – inzwischen offenbar zusammen verklagten – Gesellschaften geltend, die vorangegangene Verfolgung in unnötigerweise drei separaten Verfügungsverfahren mache die Rechtsverfolgung komplett rechtsmissbräuchlich, so dass auch der nunmehr in einem gemeinsamen Verfahren verfolgte Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne; die Klage sei unzulässig. Der Bundesgerichtshof stimmte dem zu.


Bundesgerichtshof
– Mega Sale (amtlicher Leitsatz)
Urteil v. 17.11.2005, GZ I ZR 300/02

Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein.
Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagte angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.

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