BGH: Schutzfähigkeit einer geschäftlichen Kurzbezeichnung (Haus und Grund I), Urteil v. 31.07.2008, GZ I ZR 158/05

Der Zentralverband der deutschen Haus- und Grundbesitzervereine ist über drei Instanzen gescheitert bei der Geltendmachung von Kennzeichenrechten gegenüber einem Immobilienunternehmen, dessen Firmierung ebenfalls die Begriffe “Haus” und “Grund” enthielt.

Der klagende Verband war/ist im Versteinsregister eingetragen als “Haus und Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer eV“. Der Beklagte firmiert unter “H. Haus + Grund eK” und betrieb/betreibt seit 1988 ein Immobilienunternehmen, im Wesentlichen mit den Gegenständen “Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum” und “Bauunternehmerleistungen”. Das in der Firmierung genannte “H” ist hier eine anonymisierende Abkürzung – in der tatsächlichen Firmierung handelt es sich um einen Eigennamen/Familiennamen, der mit H beginnt und dem Passus “Haus + Grund” vorangestellt ist.


Bundesgerichtshof (Haus und Grund I)
Urteil v. 31.07.2008, GZ I ZR 158/05

Der Bundesgerichtshof hat die Klage letztlich daran scheitern lassen, dass die beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen “Haus und Grund” einerseits und “H[...] Haus + Grund” miteinander jedenfalls nicht verwechselungsfähig seien. Die insoweit vom Berufungsgericht (OLG München) vorgenomme Abwägung der Gesamteindrücke sei nicht zu beanstanden.

Wesentlicher ist die Erkenntnis des BGH, dass der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung nach §5 MarkenG nicht auf die exakte volle Namensgebung beschränkt sei, sondern auf für eine  benutzte Kurzform bestehen könne, soweit diese ihrerseits Unterscheidungskraft besitze oder Verkehrsgeltund erlangt habe.

Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

Ferner hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung bestätigt, dass auch ein Verein den Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung nach §5 MarkenG genießen könne. Ob die Bezeichnung “Haus und Grund” Unterscheidungskraft besitze oder Verkehrsgeltung erlangt habe, blieb in dieser Entscheidung offen, denn diese Frage bedurfte keiner Entscheidung.

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