Kosten

Der erste Telefonkontakt


Das erste Telefonat soll aus hiesiger Sicht einen ersten Eindruck voneinander verschaffen und der Prüfung dienen, ob Ihr Sachverhalt überhaupt vom Leistungsspektrum der Kanzlei erfasst ist. Sie können dann entscheiden, ob Sie einen Auftrag (Mandat) erteilen möchten oder nicht. Ein solcher telefonischer Erstkontakt fällt nach hiesiger Auffassung unter Akquise und ist nicht zu berechnen.
Bitte senden Sie jedoch ohne Absprache keine Unterlagen ein! Auch von Sachverhaltsschilderungen per eMail ohne bestehendes Mandat wird gebeten, Abstand zu nehmen. Die Wissensdatenbank stellt die Kanzlei potentiellen Mandanten gerne auf diesen Internetseiten zur Verfügung, die anwaltliche Tätigkeit im konkreten Einzelfall ist mit Bitte um Verständnis jedoch nicht unentgeltlich möglich. Wirtschaftlich bedürftigen Mandanten steht gegebenenfalls Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu.


Vergütung nach Streit-/Gegenstandswert


Die Vergütung des Rechtsanwalts ist in Deutschland gesetzlich geregelt und erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich nach dem Streit-/ Gegenstandswert gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In einem ersten Schritt wird die wirtschaftliche Bedeutung der Sache bestimmt. Die gesetzliche Tabelle zeigt hierfür eine sogenannte “volle Gebühr” (10/10). In einem zweiten Schritt wird anhand des gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) bestimmt, ob eine volle Gebühr anfällt oder ein anderer (höherer/niedigerer) Satz.
Hier zur Veranschaulichung zwei Gebührenbeispiele in Euro.


Stundensatz & Pauschale


Alternativ ermöglicht das anwaltliche Berufsrecht Zeithonorare (6-Minuten-Takt) und Pauschalvergütungen (z.B. bei Markenanmeldung und Gründerberatung). In beiden Varianten wird eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen.


Kostentragung


Die Kosten seines Rechtsanwalts hat grundsätzlich der Mandant zu tragen, in vielen Konstellationen aber ist der Gegner zum Ersatz verpflichtet, zum Beispiel als Verzugsschaden oder anderer Schadenersatz. In gerichtlichen Verfahren regelt die Zivilprozessordnung (ZPO), dass im Grundsatz die Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, soweit sie unterliegt. Je nach Einzelfall kann das Gesetz hiervon Abweichungen vorsehen und die Erstattungspflicht des Gegners ist ggf. beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren (RVG).

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Weißt Du eigentlich,
was Du tust für mich,
wenn Du meine Lasten trägst
und Dich mit meinen Feinden schlägst?

Band: “Juli“, Werktitel: “Wir beide
Textdichter: Eva Briegel, GEMA-Werknummer: 9450419-001

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Versuchen Sie es insbesondere bei kurz gesetzten Fristen auch abends und am Wochenende.

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RA Alexander Rathgeber
Odeonsplatz 16, 80539 München

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