LG Essen: Impressum erfordert eindeutige Bezeichnung des Unternehmens mit Rechtsform und Nennung des Inhabers, Kontaktfomular ungenügend, Urteil v. 19.09.2007, GZ 44 O 79/07

Das Landgericht (LG) Essen hat sich in einer Entscheidung geäußert zur Zulässigkeit eines Kontaktformulars im Impressum einer geschäftlichen Internetpräsenz anstatt der Angabe einer eMail-Adresse; weiters zur Pflicht, den Anbieter ausreichend zu bezeichnen.

Der Beklagte unterhielt eine geschäftlich genutzte Internetpräsenz und bezeichnete sein Unternehmen (scheinbar Einzelunternehmen) als “G…-Verlag”. Sich selbst bezeichnete er als “Verlagsleiter”. Das Impressum enthielt also keine Angabe, in welcher Rechtsform der Verlag betrieben wurde.

Weiters enthielt das Impressum keine eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme, sondern lediglich ein Kontaktformular.

Auf Abmahnung eines Wettbewerbers entschied schließlich das Landgericht Essen im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Überprüfung auf einen Wettbewerbsverstoß.


Landgericht Essen
Urteil v. 19.09.2007, GZ 44 O 79/07

Das Landgericht Essen hat den Betreiber der Internetseite wegen Wettbewerbsverstoßes u.a. zur Unterlassung verurteilt.

Die bloße Angabe “G…-Verlag” sei keine geeignete Angabe über die Identität des Anbieters und seine Rechtsform. Die Angabe eines “Verlagsleiters” sei ungenügend, denn ein Verlagsleiter müsse nicht zwingend der Geschäftsinhaber sein.

Die Bereitstellung eines Kontaktformulars ersetze nicht die Pflichtangabe einer eMail-Adresse. Zwar möge es ein, dass hinter dem Kontaktformular irgendeine eMail-Funktion stehe, dies sei jedoch nicht ausreichend. Die gesetzlichen Vorschriften des TMG verlangen eine “Angabe” zur Kontaktaufnahme per eMail und eine bloße Zurverfügungstellung einer Formularfunktion; erforderlich sei daher die Anbabe der eMail-Adresse.

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