OLG Düsseldorf: Komplementär einer KG ist im Impressum anzugeben, Urteil v. 04.11.2008, GZ I-20 U 125/08

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich geäußert zu den Anforderungen an das Impressum einer Kommanditgesellschaft (KG).

Die Kommanditgesellschaft besteht bekanntermaßen aus mindestens einem Komplementär (vollumfänglich persönlich haftender Gesellschafter) und mindestens einem Kommanditisten (Haftung beschränkt auf die Kommanditeinlage). Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit der Besonderheit, dass es sich beim Komplementär um keine natürliche Person handelt, sondern um eine juristische Person, nämlich eine GmbH.

Die KG ist in das Handelsregister unter der Kategorie HRA (Personengesellschaft) eingetragen mit der Angabe, dass die GmbH ihre Komplementärin ist. Aus der Rechtsform Kommanditgesellschaft und ihrem Prinzip der sog. Selbstorganschaft folgt, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch Geschäftsführer der KG ist.
Die Komplementär-GmbH ist ihrerseits separat in das Handelsregister eingetragen in der Kategorie HRB (Kapitalgesellschaft). Geschäftsführer der GmbH muss keiner ihrer Gesellschafter sein (Fremdorganschaft).
Die ladungsfähige Bezeichnung einer GmbH & Co. KG lautet im Prozess etwa wie folgt: A GmbH & Co. KG, Anschrift, vertreten durch ihre Komplementärin, die A XY GmbH, Anschrift, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer NN, ebenda.

Dementgegen geben viele GmbH & Co. KGs in ihren Internet-Impressen lediglich an: A GmbH & Co. KG, Anschrift, Amtsgericht Z, HRA 123, Geschäftsführer NN. Keine Benennung der Komplementär-GmbH und ihres eigenen Handelsregistereintrags.

Es stellt sich die Frage, ob hierin ein Verstoß gegen die Imressumspflicht des §5 TMG und ggf. zugleich ein Wettbewerbsvestoß über §4 Nr.11 UWG liegt.


OLG Düsseldorf
Urteil v. 04.11.2008, GZ I-20 U 125/08

Nachdem das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen aber dann wieder aufgehoben hatte, entschied das Oberlandesgericht, dass die fehlende Angabe des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) im Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstelle.


Auszug aus den Entscheidungsgründen

Allerdings ist der Antrag nach §8 Abs.1, §§3, 4 Nr.11 UWG iVm §5 Abs.1 Nr.1 TMG begründet, soweit zeitweise die vollständigen Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin gefehlt haben.
[...] Der Verstoß ist jedenfalls insoweit unstreitig, als [... der] Geschäftsführer mit C. H. angegeben war und damit jedenfalls nicht der vollständige Name des Geschäftsführers dem Impressum zu entnehmen gewesen ist. [...] Entgegen der Ansicht des LG stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach §5 Abs.1 Nr.1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die diesbezüglichen Angaben – wie nicht mehr in Streit steht – auch auf dem Bestellformular unvollständig waren. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich (wie hier: OLG Hamm MMR 2008, 469).


Gegenmeinung

LG Hamburg, Urteil v. 14.08.2009, GZ 406 O 235/08

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