BVerfG: Identifizierende Berichterstattung, Beschluss v. 10.06.2009, 1 BvR 1107/09

Das Presserecht muss oftmals das Spannungsverhältnis bewältigen zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann das Persönlichkeitsrecht mitunter weit zurücktreten, insbesondere mit der Folge, dass über den Betroffenen unter voller Namensnennung berichtet wird oder er durch die Berichterstattung zumindest identifizierbar oder individualisierbar wird. Die letzte Grenze liegt grundsätzlich im absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung. Dieser Kernbereich privater Lebensführung ist allerdings Definitionsfrage. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der Berichterstattung über eine Vergewaltigung durch einen ehemaligen Bundesliga-Fußballspieler entschieden, dass der Sexualbereich nicht zwingend zur absolut geschützten Intimsphäre gehören muss.


Bundesverfassungsgericht
Beschluss v. 10.06.2009, GZ 1 BvR 1107/09

Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung schützt die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität keinem Dritten zur Kenntnis zu bringen. Eine Sexualstraftat mag auftrund des sexuellen Kontextes einen intimen Bezug haben, sie ist aber verbunden mit der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit des Opfers. Für einen solchen Übergriff genießt der Täter keinen Persönlichkeitsschutz und kann sich auf keine geschützte freie Persönlichkeitsentfaltung berufen. Die Rechtsordnung schützt ein solches Verhalten nicht vor Einblicken Fremder. [Sinngemäße Wiedergabe]

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