Honorarbeispiele nach RVG
Bei außergerichtlicher Beitreibung einer Geldforderung des Mandanten in München von EUR 500,00 beträgt der Streit-/Gegenstandswert eben diese EUR 500,00 (wirtschaftliche Bedeutung der Sache). Aus der Tabelle ergibt sich bei diesem Streit-/Gegenstandswert eine „volle Gebühr“ (10/10) von EUR 45,00 netto (Beispiel 1).
Bei einem Steit-/Gegenstandswert von EUR 500.000 läge die volle 10/10-Gebühr lt. Tabelle bei EUR 2.996,00 netto (Beispiel 2).
Beispiel 1 – EUR 500,00 Gegenstandswert
Für die außergerichtliche Tätigkeit fallen eine 13/10 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, eine Fernmeldepauschale von 20% (max. EUR 20,00) nach Nr. 7002 VV RVG und 19% MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG an. Dies bedeutet in Zahlen:
EUR 52,00 … 13/10 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG EUR 10,40 … 20% Fernmeldepauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
EUR 62,40 … Zwischensumme EUR 11,86 … 19% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG
EUR 74,26 … Summe
Beispiel 2 – EUR 500.000,00 Gegenstandswert
Für die außergerichtliche Tätigkeit fallen eine 13/10 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, eine Fernmeldepauschale von 20% (max. EUR 20,00) nach Nr. 7002 VV RVG und 19% MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG an. Dies bedeutet in Zahlen:
EUR 4.176,90 … 13/10 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG EUR 20,00 … Fernmeldepausch. gem. Nr. 7002 VV RVG
EUR 4.196,90 … Zwischensumme EUR 797,41 … 19% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG
EUR 4.994,31 … Summe
Anlage 2 zu §13 Abs.1 RVG (Stand: 01.08.2013)
Anlage 2 RVG gibt an, bis zu welchem Streitwert welche volle Gebühr (10/10) netto entsteht. Bei Gegenstands-/ Streitwerten über EUR 500.000 erhöht sich die volle Gebühr von EUR 3.213 gemäß §13 Abs.1 S.1 RVG je angefangene EUR 50.000 Gegenstands-/ Streitwert um EUR 150.
Bitte beachten: Diese Tabelle ist keine Preisangabe, sondern erläutert, wie sich bei der Gebührenberechnung die volle 10/10-Gebühr (Netto-Betrag) ergibt, die der weiteren Berechnung regelmäßig zugrunde liegt.
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