Honorarbeispiele nach RVG

Bei außergerichtlicher Beitreibung einer Geldforderung des Mandanten in München von EUR 500,00 beträgt der Streit-/Gegenstandswert eben diese EUR 500,00 (wirtschaftliche Bedeutung der Sache). Aus der Tabelle ergibt sich bei diesem Streit-/Gegenstandswert eine “volle Gebühr” (10/10) von EUR 45,00 netto (Beispiel 1).

Bei einem Steit-/Gegenstandswert von EUR 500.000 läge die volle 10/10-Gebühr lt. Tabelle bei EUR 2.996,00 netto (Beispiel 2).


Beispiel 1 – EUR 500,00 Gegenstandswert


Für die außergerichtliche Tätigkeit fallen eine 13/10 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, eine Fernmeldepauschale von 20% (max. EUR 20,00) nach Nr. 7002 VV RVG und 19% MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG an. Dies bedeutet in Zahlen:

EUR 58,30 … 13/10 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
EUR 11,66 … 20% Fernmeldepauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

EUR 69,96 … Zwischensumme
EUR 13,29 … 19% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG

EUR 83,25 … Summe


Beispiel 2 – EUR 500.000,00 Gegenstandswert


Für die außergerichtliche Tätigkeit fallen eine 13/10 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, eine Fernmeldepauschale von 20% (max. EUR 20,00) nach Nr. 7002 VV RVG und 19% MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG an. Dies bedeutet in Zahlen:

EUR 3.894,80 … 13/10 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
EUR      20,00 … Fernmeldepausch. gem. Nr. 7002 VV RVG

EUR 3.914,80 … Zwischensumme
EUR    734,81 … 19% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG

EUR 4.658,61 … Summe


Anlage 2 zu §13 Abs.1 RVG
(Stand: 17.05.2010)


Anlage 2 RVG gibt an, bis zu welchem Streitwert welche volle Gebühr (10/10) netto entsteht. Bei Gegenstands-/ Streitwerten über EUR 500.000 erhöht sich die volle Gebühr von EUR 2.996 je angefangene EUR 50.000 Gegenstands-/ Streitwert um EUR 150 .

Diese Tabelle ist keine Preisangabe, sondern erläutert, wie sich bei der Gebührenberechnung die volle 10/10-Gebühr (Netto-Betrag) ergibt, die der weiteren Berechnung regelmäßig zugrunde liegt.

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