Der erste Telefon-Kontakt
Das erste Telefonat soll aus hiesiger Sicht einen ersten Eindruck voneinander verschaffen und der Prüfung dienen, ob Ihr Sachverhalt überhaupt vom Leistungsspektrum der Kanzlei erfasst ist. Sie können dann entscheiden, ob Sie einen Auftrag (Mandat) erteilen möchten oder nicht. Ein solcher telefonischer Erstkontakt fällt nach hiesiger Auffassung unter Akquise und ist nicht zu berechnen.
Bitte senden Sie jedoch ohne Absprache keine Unterlagen ein! Auch von Sachverhaltsschilderungen per eMail ohne bestehendes Mandat wird gebeten, Abstand zu nehmen. Die Wissensdatenbank stellt die Kanzlei potentiellen Mandanten gerne auf diesen Internetseiten zur Verfügung, die anwaltliche Tätigkeit im konkreten Einzelfall ist mit Bitte um Verständnis jedoch nicht unentgeltlich möglich. Wirtschaftlich bedürftigen Mandanten steht gegebenenfalls Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu.
Vergütung nach Streit-/Gegenstandswert
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist in Deutschland gesetzlich geregelt und erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich nach dem Streit-/ Gegenstandswert gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In einem ersten Schritt wird die wirtschaftliche Bedeutung der Sache bestimmt. Die gesetzliche Tabelle zeigt hierfür eine sogenannte “volle Gebühr” (10/10). In einem zweiten Schritt wird anhand des gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) bestimmt, ob eine volle Gebühr anfällt oder ein anderer (höherer/niedigerer) Satz.
Gebührenbeispiel in Euro
Stundensatz & Pauschale
Alternativ ermöglicht das anwaltliche Berufsrecht Zeithonorare (6-Minuten-Takt) und Pauschalvergütungen (z.B. bei Markenanmeldungen). In beiden Varianten wird eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen.
Kostentragung
Die Kosten seines Rechtsanwalts hat grundsätzlich der Mandant zu tragen, in vielen Konstellationen aber ist der Gegner zum Ersatz verpflichtet, zum Bespiel als Verzugsschaden oder anderer Schadenersatz. In gerichtlichen Verfahren regelt die Zivlprozessordnung (ZPO), dass im Grundsatz die Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, soweit sie unterliegt. Je nach Einzelfall kann das Gesetz hiervon Abweichungen vorsehen und die Erstattungspflicht des Gegners ist ggf. beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren (RVG).