BGH: 2 Wochen Wartefrist für Grabstein-Werbung, Urteil v. 22.04.2010, GZ I ZR 29/09

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Zulässigkeit einer Briefwerbung für Grabsteine und Grabmale befasst.

Ein Händler von Grabsteinen wertete die Tageszeitung nach Todesanzeigen aus und schrieb noch am gleichen Tag die Hinterbliebenen an, um für seine Grabsteine zu werben. Die Wettbewerszentrale hielt diese Werbung ohne Einhaltung einer Pietätsfrist von vier Wochen ab Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach §7 UWG.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 22.04.2010, GZ I ZR 29/09

Die Wettbewerbszentrale obsiegte in allen drei Instanzen. Das LG Gießen hielt in erster Instanz eine dreiwöchige Pietätsfrist für erforderlich, das OLG Frankfurt am Main eine zweiwöchige.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in letzter Instanz, dass nach Einhaltung einer Wartefrist von zwei Wochen ab Todesfall nicht mehr von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen sei.

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Damit bestätigte der BGH sinngemäß eine Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 1981, das nach Abwarten einer Frist von zwei Wochen keine Sittenwidrigkeit erkannte, wenn keine besonderen Umstände hinzu  träten (LG Hamburg, Urteil v. 25.11.1981, GZ 15 O 823/81).

Im Jahr 1987 entschied das OLG Oldenburg, dass eine postalische Werbung mit der Möglichkeit, über eine Antwortkarte den Besuch eines Vertreters zu äußern, für sich allein nicht gegen die Guten Sitten verstoße (OLG Oldenburg, Urteil v. 26.02.1987, GZ 1 U229/86).

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