Einführung: Geschmacksmuster
Die Kanzlei berät und vertritt Sie umfassend auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts. Sowohl bei der Geschmacksmusteranmeldung, als auch bei der rechtlichen Auseinandersetzung über den Bestand und die Reichweite eines eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacksmusters (Kennzeichenstreit).
1. Einführung
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a) Zweck
Das Geschmacksmuster soll die äußerliche Gestaltung Ihres Produkts (oder Teilen davon), Ihrer Verpackung oder Ihrer Werbematerialien schützen. Der Wettbewerb soll gezwungen werden, seine Produkte, Verpackungen und Werbemittel Ihren nicht nachzuahmen. Das Geschmacksmuster ist kein technisches Schutzrecht, sondern vielmehr ein Designschutz. Schutzfähig sind zweidimensionale wie dreidimensionale Designs, die Anmeldung und Eintragung erfolgt jedoch stets zweidimensional, ggf. durch perspektivische Darstellung.
Das Geschmacksmuster ist allerdings ein nahezu ungeprüftes Recht. Die Eintragung ins Register dokumentiert lediglich einen eine formal ordnungsgemäße Anmeldung. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA, München) sichtet überdies auf Sittenverstöße (§3 Abs.1 Nr.3 GeschmMG) und die Verwendung solcher Zeichen, die im öffentlichen Interesse stehen (§3 Abs.1 Nr.3 GeschmMG). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Alicante) prüft auf ähnlicher Weise auf Verstöße gegen die Öffentliche Ordnung und die Guten Sitten (Art.9 GGV).
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b) Schutzvoraussetzungen
Die Schutzvoraussetzungen des Geschmacksmusters sind Neuheit und Eigenart.
Neuheit bedeutet eine Unterscheidung des gestalterischen Gesamteindrucks von vorbekannten Gestaltungen (Formenschatz) in nicht nur unwesentlichen Einzelheiten. Ähnlich wie beim Patent kann die verfrühte Offenbarung der Gestaltung zur Folge haben, dass das Design seine Schutzfähigkeit im geschmacksmusterrechtlichen Sinne verliert: dem Anmelder kann seine eigene Gestaltung als vorbekannt (nicht mehr neu) entgegen gehalten werden.
Die Anforderungen an die Eigenart gelten als relativ niedrig. Während früher ein Mindestmaß an Gestaltungshöhe gefordert wurde, genügt es heute, wenn sich der Gesamteindruck im Auge des informierten Benutzers vom Gesamteindruck vorbekannter Muster unterscheidet und sich vom vorbekannten Formenschaft abhebt, wobei auch die Gestaltungsfreiheit des Gestalters eine Rolle spielt.
Weiters darf das Muster keine der gesetzlichen Ausschlusstatbestände erfüllen. Insbesondere darf die Gestaltung nicht ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sein; Must-Fit-Teile (Zubehörgeschäft); Öffentliche Ordnung & Gute Sitten; Kollision mit Zeichen im öffentlichen Interesse.
2. Geschmacksmusteranmeldung
Deutsches eingetragenes Geschmacksmuster
nach §11 GeschmMG
Eingetragenes Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster
nach Art.1 Abs.2b GGV
Nicht eingetragenes Europ. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
nach Art.1 Abs.2a GGV
Internationales Geschmacksmuster
nach Haager Musterabkommen
Benelux – Geschmacksmuster
nach Benelux-Geschmacksmustergesetz
Afrikanisches Geschmacksmuster
nach Vereinbarung von Libreville
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a) Geografischer Schutzumfang
Die Anmeldung kann national (Deutsches Geschmacksmuster) oder europäisch (Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) erfolgen. Wie auch bei der Marke, hat ein deutsches Geschmacksmuster Geltung in der Bundesrepublik Deutschland und ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster per se in der gesamten Europäischen Union. Das deutsche Geschmacksmuster im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) geregelt, das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV).
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b) Internationale Erstreckung
Ein so geschaffenes Stammrecht kann über die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO, Genf) aufgrund des Haager Musterabkommens (Haager Fassung, Londoner Fassung, Genfer Fassung) nahezu weltweit auf eine Vielzahl weiterer Staaten ausgeweitet werden (internationale Erstreckung).
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c) Besondere Gebiete
Ähnlich wie beim europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es weitere Abkommen, die einen einheitlichen Schutz für das Gebiet mehrerer Staaten ermöglich. Zu nennen sind:
Benelux-Geschmacksmuster
nach dem Benelux-Geschmacksmustergesetz in Belgien, Niederlande und Luxemburg
Afrikanisches Geschmacksmuster
nach der Vereinbarung von Libreville mit Schutz in den afrikanischen Mitgliedstaaten der OAPI (Ogranisation Africaine de la Propriété Intellectuelle)
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d) Geschmacksmusterschutz ohne Eintragung
Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung erhält auch das nicht eingetragene Geschmacksmuster einen gewissen Schutz.
3. Verletzungsfall
Wie bei der Marke, hat der Berechtigte gegen einen Verletzer Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung bzw. Schadenersatz.
Die gängigen Instrumentarien für das aktive Vorgehen gegen einen Verletzer sind die Abmahnung / Schutzrechtsverwarnung, die einstweilige Verfügung und ggf. das Hauptsacheverfahren, wenn und soweit es sich nicht durch Abschlussabmahnung und Abschlusserklärung vermeiden lässt.
Ist die Berechtigung des vermeintlichen Verletzers ungewiss, ist der vorsichtigere Weg zunächst die Anfrage. Sie mag sich z.B. bei unklarer Unternehmenshistorie des Gegners anbieten.