OLG München: Vollziehung Gegendarstellungsverfügung, Beschluss v. 06.10.2006, GZ 18 W 2365/06

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Gebotsverfügung zur Vollziehung lediglich der Zustellung bedarf oder ob vom Gläubiger ein darüber hinausgehender Vollziehungswille bekundet werden muss. Hintergrund ist §929 Abs.2 ZPO: erfolgt die Vollziehung nicht innerhalb eines Monats, wird sie unstatthaft. Wer also eine einstweilige Verfügung erwirkt aber nicht binnen Monatsfrist “vollzieht”, kann insbesondere Zwangsmittel nicht mehr durchsetzen. Ein Fall der Gebotsverfügung ist die presserechtliche Gegendarstellungsverfügung.


OLG München
Beschluss v. 06.10.2006, GZ 18 W 2365/06

Das OLG München ist der Ansicht, zur Vollziehung einer Gegendarstellungsverfügung (hier Urteilsverfügung) genüge bereits die Telefax-Zustellung [wohl von Anwalt zu Anwalt] einer Ausfertigung des Sitzungsprotokolls mit enthaltener Kurzausfertigung des Urteils. Eines Zwangsmittelantrags (§888 ZPO) innerhalb der Frist des §929 Abs.2 ZPO bedürfe es zur Vollziehung nicht (Bestätigung des 21. Zivilsenats OLG München – 21 W 1548/02).

Gegenmeinung
OLG Koblenz, Beschluss v. 02.05.2008, GZ 4 U 452/08

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