OLG Koblenz: Vollziehung Gegendarstellungsverfügung, Beschluss v. 02.05.2008, GZ 4 U 452/08

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Gebotsverfügung zur Vollziehung lediglich der Zustellung bedarf oder ob vom Gläubiger ein darüber hinausgehender Vollziehungswille bekundet werden muss. Hintergrund ist §929 Abs.2 ZPO: erfolgt die Vollziehung nicht innerhalb eines Monats, wird sie unstatthaft. Wer also eine einstweilige Verfügung erwirkt aber nicht binnen Monatsfrist “vollzieht”, kann insbesondere Zwangsmittel nicht mehr durchsetzen. Ein Fall der Gebotsverfügung ist die presserechtliche Gegendarstellungsverfügung.


OLG Koblenz
Beschluss v. 02.05.2008, GZ 4 U 452/08

Das OLG Koblenz ist der Ansicht, dass zur Vollziehung einer Gegendarstellungsverfügung deren Zustellung nicht genüge. Vielmehr bedürfe es innerhalb der Vollziehungsfrist des §929 Abs.2 ZPO zusätzlich einer Ernsthaftigskeitsbekundung des Gläubigers, etwa durch Beantragung von Zwangsgeld oder Zwangshaft gemäß §888 ZPO.

Gegenmeinung
OLG München, Beschluss v. 06.10.2006, GZ 18 W 2365/06

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Abmahnung erhalten

Dann rufen Sie gleich an und wir besprechen vorab unverbindlich, ob Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten!
Versuchen Sie es insbesondere bei kurz gesetzten Fristen gerne auch abends und am Wochenende.


RA Alexander Rathgeber
Odeonsplatz 16/17
80539 München

Telefon: 089/456.00.69.0
Telefax: 089/456.00.69.9
eMail: info[at]rathgeber.net

Gründerberatung

Sie beabsichtigen die Gründung eines Unternehmens oder starten ein Projekt?

Dann nehmen Sie in der Kanzlei doch eine Gründerberatung wahr zur Einführung ins Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht. Vermeiden Sie klassische Anfängerfehler und sichern Sie sich gleich zu Anfang Ihre geistigen Eigentumsrechte!

Gerne übernimmt die Kanzlei für Sie auch die Anmeldung von Marke und Geschmacksmuster.