KG Berlin: Unverzüglichkeit des Gegendarstellungsverlangens, Beschluss v. 20.06.2008, GZ 9 W 72/08

§10 Abs.2 S.4 LPG Berlin sieht – wie auch andere Landespressegesetze – vor, dass der Betroffene eine Gegendarstellung der Presse zur Wahrung seines Anspruchs unverzüglich zuzuleiten hat. Zum Begriff der Unverzüglichkeit hat sich bei verschiedenen Oberlandesgerichten eine Frist von zwei Wochen etabliert. Dem tritt der Kammergericht Berlin (KG) hier entgegen.


Kammergericht Berlin, amtliche Leitsätze
Beschluss v. 20.06.2008, GZ 9 W 72/08, amtliche Leitsätze

1. Ob der Betroffene unverzüglich i.S. von §10 Abs.2 S.4 LPG Berlin gehandelt hat, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne Bindung an starre Fristen zu entscheiden.

2. Die Annahme einer Regelfrist von 14 Tagen, innerhalb derer die Zuleitung einer Gegendarstellung stets “unverzüglich” i.S. des §10 Abs.2 S.4 LPG sein soll, widerspricht diesen Grundsätzen und ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (entgegen OLG Dresden ZUM-RD 2007, 117; OLG Stuttgart AfP 2006, 252; OLG Hamburg v. 26.9.2000 – 7 U 73/00, NJW-RR 2001, 186).

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