LG Frankfurt: Änderung formfehlerhafter Gegendarstellung, Urteil v. 25.09.2008 , GZ 2/3 O 343/08

Die presserechtliche Gegendarstellung muss gegenüber der Presse unverzüglich geltend gemacht werden und teilweise verlangen die Landespressegesetze die persönliche Unterzeichnung durch den betroffenen Anspruchsinhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter, so auch in Hessen. Im hier entschiedenen Fall ging die Gegendarstellung zwar unverzüglich ein, offenbar fehlte es aber an der persönlichen Unterschrift des Anspruchsinhabers nach §10 Abs.2 S.3 LPG Hessen.

Zum Thema der Gegendarstellung besteht ein presserechtlicher Meinungsstreit, ob eine unverzüglich zugegangene fehlerhafte Gegendarstellung später noch geändert werden kann, ohne dass die ursprünglich eingehaltene Unverzüglichkeit verloren geht. Im vorliegenden Fall versuchte der Anspruchsinhaber, eben diese fehlende Unterschrift nachzuliefern.


LG Frankfurt am Main
Urteil v. 25.09.2008, GZ 2/3 O 343/08

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat hierzu entschieden, dass solche Änderungen, die die Gegendarstellung erst formal zulässig machen sollen, nicht in der Weise nachgeschoben werden könnten, dass diese auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Gegendarstellung zurück wirkten. Da die Gegendarstellung nicht unverzüglich mit Unterschrift des Betroffenen vorgelegt worden sei, fehle es der Gegendarstellung insgesamt am Erfordernis der Unverzüglichkeit.

Es habe keine Pflicht der Presse bestanden, den Betroffenen in ihrem Ablehnungsschreiben auf den Formfehler hinzuweisen; dies sei nicht auf Aufgabe des Verpfichteten.

Weiters könne auch der Antrag des Betroffenen auf Erlass einer Gegendarstellungsverfügung nicht betrachtet werden als wirksame Aufforderung zum Abdruck / zur Aussendung einer Gegendarstellung.

Das Erfordernis in §10 Abs.2 S.3 LPG Hessen erfordere eine handschriftliche Unterschrift.

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