BGH: FIFA unterliegt gegen Ferrero wegen Markenanmeldung “WM 2010″, Urteil v. 12.11.2009, GZ I ZR 183/07

Das Unternehmen Ferrero hatte anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke “WM 2010” angemeldet (Anmelde-Nr. 303 24 621.9 / 303246219). Die Anmeldung diente für Ferrero der Beigabe von Sammelbildern zu ihren Schokoladenprodukten. Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ging gegen die Anmeldung vor, denn sie verletze ihre eigenen Markenrechte sowie Werktitel und sei zudem wettbewerbswidrig.

Die FIFA scheiterte mit ihrer Klage, doch keine zwei Wochen später entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass “WM 2010” mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei (Beschluss v. 25.11.2009, GZ 25 W (pat) 38/09). Ferrero konnte somit keine Eintragung als deutsche Marke erreichen.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 12.11.2009, GZ I ZR 183/07

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage der FIFA abgewiesen.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche scheiterten daran, dass die Leistungen der FIFA (Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft) einerseits und die von Ferrero (Schokolade) andererseits miteinander nicht verwechselungsfähig seien. Ebenso wurden Ansprüche aus den von der FIFA beanspruchten Werktiteln “WM 2010“, “Germany 2006” und “South Africa 2010” verneint.

Weiters lehnte der Bundesgerichtshof wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab. Weder gehe der Verkehr fälschlich davon aus, dass Ferrero offizieller Sponsor der FIFA sei, noch würden die eigenen Vermarktungs- und Lizenzierungsaktivitäten der FIFA an der Veranstaltung behindert. Das grundsätzliche Recht der FIFA zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Veranstaltungen sei kein ausschließliches, das allein ihr jedwede wirtschaftliche Nutzung vorbehalte.

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