OLG Köln: Falschzitat durch indirekte Rede (Eva Herman), Urteil v. 28.07.2009, GZ 15 U 37/09

Die bekannte TV-Moderatorin und Autorin Eva Herman hat auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln gegenüber dem Axel-Springer-Verlag in Bezug auf ihre angeblichen Äußerungen zur Rolle und Wertschätzung der Frau als Mutter im Dritten Reich obsiegt.

Im Anschluss an einen Pressetermin betreffend das Buch “Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen” wurde Eva Herman vom Hamburger Abendblatt in Bezug auf ihre (wohl mehrdeutigen) Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus in indirekter Rede mit Konjunktiv I “zitiert” wie folgt:

Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.

Tatsächlich jedoch handelte es sich um kein Zitat, sondern um eine Auslegung/Interpretation getroffener Äußerungen. Durch die Verwendung der indirekten Rede war die Frage, ob diese Veröffentlichung als Falschzitat zu werten sei, welches Eva Herman als NS-Sympathisantin dargestellt und massiv ihr Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Tatsächlich schloss sich eine Medienkampagne an, die die berufliche und private Existenz erheblich beeinträchtigte.
Eva Herman klagte erfolgreich insbesondere auf Richtigstellung (Berichtigung) und EUR 25.000 Schmerzensgeld.


OLG Köln
Urteil v. 28.07.2009, GZ 15 U 37/09

Das Stilmittel der indirekten Rede werde vom Adressatenkreis verstanden als Zitat einer tatsächlich gefallenen Äußerung.

Aufgrund der Authentizität, die einem Zitat beigemessen wird, sei es als falsches Zitat (Falschzitat) zu werten, wenn dem Leser nicht deutlich gemacht werde, dass es sich um kein Zitat, sondern um eine Interpretation der Ursprungsäußerung handele.

Lasse eine Äußerung mehrere Interpretationen zu, könne die Wiedergabe einer (objektiv vertretbaren) Interpretation ohne die Kennzeichnung als Interpretation das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

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