LG Bochum: Fehlende Zentimeter-Angabe bei Bildschirmwerbung lediglich Bagatell-Verstoß, Urteil v. 30.03.2010, GZ I-17 O 21/10

Das Landgericht (LG) Bochum hat eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung getroffen zum Verstoß gegen die Einheitenverordnung (EinhV).

Ein Händler hatte für einen digitalen Bilderrahmen geworben und die Bildschirmgröße nicht in Zentimeter (cm), sondern nur in Zoll angegeben.


Hintergrund

Der Gesetzgeber hatte zwischenzeitlich die Verwendung von Einheiten, die nicht in der Einheitenverordnung enthalten sind, komplett verbieten wollen. Zum Beispiel wäre die Angabe 24″ dann unzulässig geworden, denn die Einheit Zoll ist in der Einheitenverordnung nicht vorgesehen.

Stattdessen regelt §3 EinhV, dass im Gesetz nicht vorgesehene Einheiten zusätzlich zu der jeweils vorgesehenen Einheit verwendet werden dürfen. Die gesetzlich vorgesehene Einheit muss dann hervorgehoben werden.


LG Bochum
Urteil v. 30.03.2010, GZ I-17 O 21/10

Das Landgericht Bochum bejahte einen Verstoß gegen die Einheitenverordnung und daher einen Wettbewerbsverstoß, allerdings liege dieser unterhalb der Bagatellgrenze, sei auf dem Markt nicht spürbar.

Gerade bei der Angabe von Bildschirmdiagonalen sei der Kunde an die Einheit Zoll seit jeher gewohnt, so dass die vom Gesetz geforderte Zentimeter-Angabe eher verwirrend als aufklärend sei.

Angeblich sei Berufung zum OLG Hamm anhängig, Ergebnisse sind zum Zeitpunkt der hiesigen Berichterstattung nicht bekannt.

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