KG Berlin: Einfacher Opt-In schützt Spammer nicht (E-Cards), Beschluss v. 22.06.2004, GZ 9 W 53/04

Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.

Eine politische Partei ermöglichte auf ihren Internetseiten die Eingabe von Namen und eMail-Adressen zur Erfassung von Interessenten für eine elektronische Grußkarte (sog. E-Card). Der Versand über die Mitteilung, dass eine E-Card abrufbar sei, erfolgte also auf einfachen Opt-In hin.

Ein Empfänger einer solchen E-Card ging gegen die Partei vor auf Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB, denn er selbst hatten die E-Card nicht angefordert, sich insbesondere nicht in den Verteiler der Partei eingetragen. Offenbar hatten anonyme Dritte fremde Adressen und Daten eingegeben, um den Spam zu veranlassen. Der Antrag des Empfängers auf einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin war zunächst ohne Erfolg, es erfolgte jedoch Beschwerde zum Kammergericht Berlin.


Kammergericht
Beschluss v. 22.06.2004, 9 W 53/04

Das Kammergericht hat den Unterlassunsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung bejaht. Der einfache Opt-In über eine Maske auf einer Internetseite öffne einem Missbrauch durch anonyme Dritte Tür und Tor. Wer ein solche Konstruktion wähle, hafte als Mitstörer.


Auszüge aus den Entscheidungsgründen

Die Antragsgegnerin [spammende Partei]. eröffnet jedermann die Möglichkeit unter Angabe eines nicht überprüfbaren Absenders E-Cards mit Werbung der Antragsgegnerin an Dritte zu versenden, woraufhin die Antragsgegnerin automatisch die Empfänger per E-Mail darüber informiert, dass sie die „Postkarte” von einer Web-Adresse der Antragsgegnerin abrufen können.

Dieses System mag zwar darauf abzielen, dass die Werbung der Antragsgegnerin von Besuchern ihrer Homepage in zulässiger Weise an deren Bekannte versandt wird, bietet aber keinen Schutz davor, dass E-Cards bzw. zunächst entsprechende Benachrichtigungen an einen unüberschaubaren Empfängerkreis versandt werden. Der Zeit- und Kostenaufwand durch die Benachrichtigungen unterscheidet sich nicht wesentlich von sonstiger E-Mail-Werbung und stellt sich auf Grund der Nachahmungsgefahr als unzumutbare Belästigung dar. Wollte man ein Einverständnis des Empfängers gleichwohl für entbehrlich halten, so wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Selbst ein Unternehmen, welches E-Mail-Adressen gekauft und in sein System eingespeist hätte, könnte dann als Schutzbehauptung vorschieben, die Adressen seien ihm von Besuchern seiner Internetseiten angegeben worden.

Die Antragsgegnerin muss daher, auch wenn sie als politische Partei an der Willensbildung des Volkes mitwirkt (Art.21 Abs.1 GG) und ihr Interesse an der Verbreitung von Informationen daher besonders schutzwürdig ist, als Mitstörerin dafür einstehen, dass sie hierzu Dritten ein anonymes Spamming in der dargestellten Weise erleichtert.

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