BGH: Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eBay (Rolex, Internetversteigerung II.), Urteil v. 19.04.2007, GZ I ZR 35/04

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – abermals bezüglich “Rolex” – seine Rechtsprechung erweitert zur Störerhaftung des Unternehmens eBay im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als “Interneversteigerung II” und knüpft an die Entscheidung “Internetversteigerung I” des BGH vom 11.03.2004 an (GZ I ZR 304/01).

Der BGH führt u.a. aus, dass sich eBay im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch aus der Störerhaftung für Kennzeichenverletzungen nicht auf das Haftungsprivileg des §10 S.1 TMG berufen könne; so war es bereits zum früheren §11 S.1 TDG entschieden worden (Internetversteigerung I). Weiters könnte ein Unterlassungsanspruch nicht nur erst nach vollzogenen Markenverletzungen entstehen, sondern bereits auch schon beim Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr  (vorbeugender Unterlassungsanspruch).

Ferner äußert der BGH Indizienmerkmale für die Beurtelung der Frage, ob ein eBay-Verkäufer im geschäftlichen Verkehr handelt oder privat:

[...] Auf der anderen Seite wird der private Bereich nicht schon immer dann verlassen, wenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird. So handelt etwa derjenige, der anlässlich eines Umzugs in eine kleinere Wohnung eine Vielzahl verschiedener Gegenstände über [eBay ]zum Verkauf anbietet, nicht bereits deshalb im geschäftlichen Verkehr, weil jedermann auf sein Angebot zugreifen kann. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt dagegen jedenfalls bei solchen Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.


Bundesgerichtshof
(amtliche Leitsätze)
Urteil v. 11.03.2004, GZ I ZR 304/01

1. Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß §10 S.1 TMG (= §11 S.1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch – Internetversteigerung II.

2. Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art.98 Abs.1 GMV [Gemeinschaftsmarkenverordnung] ist durch Art.11 S.3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von “Mittelspersonen” ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von “Mittelspersonen” durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

3. Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber auf Grund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potenzielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

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