AG Gummersbach: Schadenersatz nach vorzeitiger Beendigung von eBay-Auktion, Urteil v. 28.06.2010, GZ 10 C 25/10

Das Amtsgericht (AG) Gummersbach hat einen weiteren Fall entschieden zu den Ansprüchen des Höchstbieters bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer eBay-”Auktion”.

Ein gewerblicher Händler bot bei eBay einen Satz Porsche Alufelgen an, Startpreis EUR 1,00. Der spätere Kläger gab das einzige Gebot ab, bevor der beklagte Verkäufer die Auktion vorzeitig beendete. Er gab an, es habe Probleme mit der Zahlungsart „PayPal“ gegeben, da er nicht auf sein PayPal-Konto habe zugreifen können; er sei daher gemäß §119 BGB zur Anfechtung seines Verkaufsangebots berechtigt gewesen, also zur vorzeitigen Beendigung der Auktion.

Da der Verkäufer den Kaufvertrag nicht erfüllte, beschaffte er gleichartige Felgen anderweitig zu einem Preis von EUR 3.614,10 und forderte Schadenersatz in Höhe von EUR 3.613,10 (=3.614,10 Deckungskauf – 1,00 Kaufpreis/Höchgebot).

Der beklagte Händler war der Ansicht, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen und die Geltendmachung des Schadenersatzes sei in diese Höhe rechtsmissbräuchlich, stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Der Käufer klagte vollobsiegend zzgl. Anwaltskosten vor dem Amtsgericht  (AG) Gummersbach.


AG Gummersbach
(amtliche Leitsätze)
Urteil v. 28.06.2010, GZ 10 C 25/10

1. Die vorzeitige Beendigung einer X-Auktion durch den Anbietenden ist nicht nur dann möglich, wenn eine von X selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, sondern auch dann zulässig, wenn der Anbietende seine Auktionserklärung nach §§ 119ff. BGB anfechten kann.

2. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des §119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität “PayPal” feststellt.

3. Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von X bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,-€) erreichte.


Anmerkung

Die Kanzlei verweist auf das von RA Alexander Rathgeber bereits in 2004 erstrittene Urteil vor dem Amtsgericht Duisburg das dem Käufer denselben Anspruch selbst ohne Abgabe eines regulären Gebots zusprach. Diese Entscheidung gilt nach hiesigem Kenntnisstand als der einschlägige Präzedenzfall:

AG Duisburg, Urteil v. 23.03.2004, GZ 27 C 4288/03,
ComputerBild 10/2004 v. 03.05.2004, S.5.

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