BGH: eBay-”Auktionen” sind keine Versteigerungen, Urteil v. 03.11.2004, GZ VIII ZR 375/03

Mit Urteil vom 03.11.2004 hat der Bundesgerichtshof (GZ VIII ZR 375/03) entschieden, dass “Auktionen” bei eBay keine “Versteigerungen” im rechtlichen Sinne sind (§156 BGB), sondern Kaufgeschäfte. Daher gelten nicht nur bei sogenannten “Sofort-Käufen”, sondern bei allen eBay-”Auktionen” eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher die Bestimmungen zum Fernabsatz, also auch das dort vorgesehene Widerrufsrecht.
Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nach hiesiger Sicht auch den von RA Rathgeber vor dem Amtsgericht Dusiburg erstrittenen Präzedenzfall zur Haftung des Verkäufers bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung bestätigt.

Anmerkung RA Rathgeber:
Wie schon bei mancher Gelegenheit zu diskutieren war, ist das von gewerblichen eBay-Verkäufern bislang häufig herangezogene Argument, der § 312d Abs.4 Nr.5 BGB nehme sie ausdrücklich von der Beachtung der Fernabsatzpflichten aus, schlichtweg falsch. Dies hat der Bundesgerichtshof nun höchstrichterlich bestätigt.

Es berichtete u.a. ComputerBild 24/2004 vom 15.11.2004, Seite 5

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