Schon wieder neues Widerrufsrecht und Rückgaberecht im Fernabsatz zum 04.08.2011
Das für den Fernabsatz geltende Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht ist abermals geändert worden. Es gilt eine dreimonatige Übergangsfrist vom 04.08.2011 bis 04.11.2011.
Das für den Fernabsatz geltende Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht ist abermals geändert worden. Es gilt eine dreimonatige Übergangsfrist vom 04.08.2011 bis 04.11.2011.
Das Landgericht Berlin hat auf Klage der Verbraucherzentrale in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht entschieden zur Geschäftspraxis eines Anbieters sogenannter Abo-Fallen im Internet und dabei äußerst klare Worte gefunden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entschieden, ob dem Verbraucher im Falle des Widerrufs bzw. der Rückgabe die sogenannten Hinsendekosten zu erstatten sind. Nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren liegt nun das Urteil des BGH vor.
Zum 11.06.2010 ändert der Gesetzgeber einige Bestimmungen zum Fernabsatzrecht. Online-Händler mit eigenen Shops, auf eBay oder anderen Plattformen haben zum einen Ihre Widerrufsbelehrungen anzupassen bzw. über ein nun offenbar zulässiges Rückgaberecht zu belehren. Erfreulicherweise ermöglicht der Gesetzgeber künftig auch ein nur 14tägiges Widerrufsrecht, wenn der Händler dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitteilt. Einige Details finden Sie hier zusammengestellt…
Doch genau so wichtig wie der freudige Blick in eine bessere Zukunft ist ist der ernste Blick in die düstere Vergangenheit. Jedenfalls für all diejenigen Unternehmen, die schon einmal erfolgreich abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung (UE) abgeben mussten. Dasselbe Problem stellt sich bei einstweiligen Verfügungen, Verurteilungen und Abschlusserklärungen.
Nach Jahren erheblicher Rechtsunsicherheit hat der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht im Fernabsatz zugunsten der Online-Händler überarbeitet. Dies veranlasst den Fernabsatz u.a. zur Neufassung der Widerrufsbelehrungen bzw. Rückgabebelehrungen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit die Pflicht zur Belehrung über ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrechts auch dann besteht, wenn das Angebot in eine sogenannte App (Application) eingebunden ist, also in ein Programm, das auf mobilen Endgeräten wie dem iPad, iPod oder Mobiltelefonen (z.B. iPhone) betrieben wird.
Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2009, dass die deutschen Gesetzesregelungen zum Wertersatz bei widerrufenem Fernabsatzkauf gegen europäisches Recht verstießen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskussion ausgelöst, ob die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV einen Wettbewerbsverstoß darstellt (EuGH, Urteil v. 03.09.2009).
Das Landgericht Düsseldorf (Kammer für Handelssachen) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtstreit entschieden, dass die Verwendung des amtlichen Musters zur Widerrufsbelehrung (BGB-InfoV) auch in Ansehung besagten EuGH-Urteils nicht wettbewerbswidrig sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden über eine allgemeine Geschäftsbedingung, die in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung verwendet wurde und eine Rücknahme von Kosmetikartikeln bzw. ein Widerrufsrecht hierfür generell ausschloss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, ob beim Erwerb einer Bahnfahrkarte im Fernabsatz ein Widerrufsrecht besteht, wenn mit dem Ticket innerhalb von elf Wochen (16.08. bis 31.10.2008) zwei beliebige Fahrten angetreten werden können. Weiters ging es um die Frage, ob das Ticket bei Nichtantritt nach Ablauf der elfwöchigen Gültigkeitsdauer erstattungslos entfallen darf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der sogenannten Hinsendekosten entschieden und die in Deutschland hierzu bislang wohl vorherrschende Rechtsmeinung bestätigt.
Die Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Verstöße werden von den Gerichten nicht einheitlich bemessen. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in einer Entscheidung zu den Streitwerten für unerlaubte Telefonwerbung und für den Fernabsatz ohne jedwede Widerrufsbelehrung geäußert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, ob die Cellophanhüllen, mit denen üblicherweise Software-Verpackungen und Musik-CDs, DVD-Filme etc. „eingeschweißt“ sind, ein Siegel im Sinne des §312 Abs.4 Nr.2 BGB seien. Diese Gesetzesvorschrift lautet derzeit:
Das Landericht (LG) Berlin hat entschieden zu einem Fall der Erstattungspflicht von Verpackungskosten bei nicht mehr vorhandener Verpackung.
Der Käufer hatte im Fernabsatz einen Wäschetrockner gekauft und den Vertrag fristgerecht widerrufen, so dass der Wäschetrockner bei ihm abgeholt werden sollte. Da der Käufer die ursprüngliche Verpackung nicht meht hatte, bat er Verkäufer ihn, das Gerät
„vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc., dass das Gerät halbwegs verpackt ist.„
Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2009, dass die deutschen Gesetzesregelungen zum Wertersatz bei widerrufenem Fernabsatzkauf gegen europäisches Recht verstießen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Diskussion ausgelöst, ob die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV einen Wettbewerbsverstoß darstellt bzw. ob/inwiefern der Händler Wertersatz verlangen kann (EuGH, Urteil v. 03.09.2009).
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in Auseinandersetzung mit besagtem EuGH-Urteil entschieden, dass die deutschen Gesetzesregelungen richtlinienkonform ausgelegt werden können, und einem Händler Wertersatz zugesprochen. Die Entscheidung ist keine wettbewerbsrechtliche, befasst sich jedoch mit der relevanten Grundproblematik.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Freiberufler, der online Waren bestellt und dabei als Rechnungsanschrift und Lieferadresse sein Büro angibt, dadurch automatisch als Unternehmer nach §14 BGB gilt – dann hätte er im Fernabsatz kein Widerrufsrecht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Vorschriften im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Wertersatz/Nutzungsersatz bei Fernabsatzgeschäften gegen europäisches Rechts verstoßen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen befasst. Ein privater Anlager wollte sich an einer Fondsgesellschaft beteiligen und die dafür erforderliche Einlagen von EUR 20.000 imselben Zuge als Darlehen aufnehmen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war die gesondert vom Anleger unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die auszugsweise lautete wie folgt:
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass es unter dem Stichwort „Zusendung unbestellter Ware“ eine unzumutbare Bestästigung und somit einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn ein Händler die ursprünglich bestellte Ware gleichwohl noch an den Käufer (Verbraucher) absendet, obwohl dieser bereits sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nur versehentlich abgesandt wurde oder der Kunde rechtskundig ist und erkenne, dass er zu einer Abnahme nicht verpflichtet ist. Die Zusendung unbestellter Waren sei als deren Bewerbung zu betrachten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatz auch bei Bildschirmoptimierung auf mobile Endgeräte gelten, sogenannter mCommerce / M-Commerce.
Die BGB-InfoV schreibt dem Unternehmer diverse Informationspflichten vor, z.B. hat der Online-Händler den Kunden gemäß §1 Abs.1 Nr.4 darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Weiters ist im elektronischen Geschäftsverkehr nach §3 Nr.1-4 BGB-InfoV u.a. zu informieren über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die Möglichkeit der Fehleingabekorrektur und darüber, ob denn der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.