Die Zulässigkeit sogenannter Analyse-Tools für Internetpräsenzen ist bislang stark umstritten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Allen voran im Visier der Datenschützer steht das Unternehmen GoogleⓇ mit seinem äußerst weit verbreiteten Tool GoogleⓇ Analytics.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum die Ihnen auf diversen Internetseiten angezeigte Werbung immer genau die Themen betrifft, zu denen Sie kürzlich um Internet recherchiert haben? Soweit dies nicht über IP-Tracking geschieht, werden hierzu sog. Cookies eingesetzt. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer lokal abgelegt werden, wenn Sie eine Internetseite besuchen. Kehren Sie zu derselben Internetseite zurück, kann diese erkennen, dass Sie dort schon einmal waren. Je nach dem, wie geschickt und vernetzt diese Cookies eingesetzt und ausgewertet werden, können dadurch marketingrelevante Nutzerprofile erstellt werden. Diese Cookies werden als Tracking Cookies bezeichnet.
Das Kammergericht (KG) Berlin liefert die offenbar erste OLG-Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu der Frage, ob die Verwendung eines Facebook Buttons auf einer Internetseite ohne vollständige und zutreffende Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-eMails nach §7 Abs.2 Nr.3 UWG mit Zeitablauf verfallen kann.
Ein bekanntes Phänomen oder gar Problem: Fotos, die man in seinen facebook-Profil einstellt, werden nicht nur dort angezeigt, sondern finden sich auf gewissen anderen Websites wieder, die gezielt Text- und Bildmaterial über jedermann suchen und zugänglich machen.
Ein Stromanbieter startete in 2009 eine Werbekampagne, in der er per Post gezielt ehemalige Kunden anschrieb, die von ihm zu einem Wettbewerber gewechselt hatten. Dieser Wettbewerber mahnte den Stromanbieter unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab.
Auch in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist es einer Lehrerin nicht gelungen, dem Lehrerbewertung auf dem Internetportal „www.spickmich.de“ einen Riegel vorzuschieben.