Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Geschäftsehre in Blogs und Internetforen sind heutzutage an der Tageordnung. So eindeutig die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Beitrags im Einzelfall auch erscheint, so schwierig ist oftmals die Rechtsdurchsetzung, wenn kein verantwortlicher Täter oder Störer greifbar ist. Der Verfasser des Eintrags schreibt regelmäßig unter Pseudonym, die Internetseite hält mitunter kein aussagekräftiges Impressum vor und selbst der Domain-Inhaber ist verschleiert.
Falsche oder unvollständige Angaben im Impressum oder das Fehlen des gesamten Impressums werden immer wieder abgemahnt und immer wieder urteilen die Gerichte hierzu wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus – sowohl im einstweiligen Rechtsschutz, als auch im Hauptverfahren kann sich der Betreiber nicht auf das Argument verlassen, ein ungenügendes Impressum stelle einen lediglichen Bagatellverstoß dar.
Die Versendung von Abmahnungen kann sich als zweischneidiges Schwert erweisen, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt erweist. Im Grundsatz gilt, dass der Abmahner die Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten nicht zu tragen habe. Ausnahmen bestehen z.B. im Wettbewerbsrecht bei der missbräuchlichen Abmahnung (in Verdrängungsabsicht oder zur Kostenproduktion) und im Kennzeichenrecht bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Speziell für letztgenannten Fall steht bei unsicherem Sachverhalt das Instrument der Schutzrechtsanfrage zur Verfügung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden zu der Frage, ob ein Lächeln oder freundliches Blicken in die Kamera als Einwilligung in die Anfertigung einer Lichtbildaufnahme bzw. deren Auswertung darstellt.
Das Landgericht Berlin hat entschieden über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen, die der Deutsche Brauer-Bund e.V. im Internet platziert hatte.
Das Thema Filesharing über Internet-Tauschbörsen beschäftigt seit Jahren Medien und Gerichte. Ein üblicher Streitpunkt in der rechtlichen Ausaneinandersetzung ist die Frage, ob die Rechteinhaber Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen können.
Das Landgericht (LG) Berlin hat über die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber entschieden, auf dessen Internetseite sich ein das Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag befand, den er als RSS-Feed bezogen hatte. Auf seiner Website baute er einen Teaser ein, der sich auf den betreffenden Beitrag bezog.
Laut aktuellem Jahresbericht der Wettbewerbszentrale seien Wettbewerbsverstöße mit irreführenden Zertifikaten und Gütesiegeln auf dem Vormarsch.
Der Bauer-Verlag (Bauer Media Group) hat die Titelseiten von 26 seiner Zeitschriften mit einem „Top 100“-Siegel versehen und Pressegrossisten dazu angehalten, wiederum auf deren Zeitschriften-Einzelhändler einzuwirken, die „Top 100“-Zeitschriften bevorzugt zu präsentieren.
Das Landgericht Hamburg hat das US-amerikanische Videoportal YouTube (offenbar YouTube LLC, vertreten durch die Google Inc.) als Störer zur Unterlassung verurteilt, ein bestimmtes Video vorzuhalten, dessen antisemitische Inhalte das postmortale Persönlichkeit des 2006 verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland Dr. h.c. Paul Spiegel verletzten.
Ein bekanntes Phänomen oder gar Problem: Fotos, die man in seinen facebook-Profil einstellt, werden nicht nur dort angezeigt, sondern finden sich auf gewissen anderen Websites wieder, die gezielt Text- und Bildmaterial über jedermann suchen und zugänglich machen.
Der Mord an dem bekannten Volksschauspieler Walter Sedlmayer im Jahr 1990 führte zu einer umfassenden Medienberichtstatttung, in der die beiden 1993 Verurteilten Wolfgang W. und Manfred L. aufgrund des breiten öffentliches Interesses mit vollen Namen genannt wurden. Diese volle Namensnennung galt damals im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Prozess als rechtmäßig. Das Persönlichkeitsrecht der Verurteilten (auf Anonymität in der Öffentlichkeit) trat hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der umfassenden Berichterstattung (Meinungs- und Medienfreiheit) zurück.
Vor dem Landgericht Ulm (Jugendkammer) fand der Strafprozess gegen die beiden 19jährigen Angeklagten statt, denen der Vierfachmord von Eislingen vorgeworfen wurde. Das Landgericht ließ zu dem eigentlich nicht öffentlichen Prozess nur neun Pressevertreter zu, die im Losverfahren ausgewählt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, inwieweit der Herausgeber/Verbreiter einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels für die Richtigkeit der darin wiedergegebenen Inhalte verantwortlich ist. Was passiert, wenn sich die in den Pressespiegel einbezogenen Drittberichte als wahrheitswidrig oder verfälschend-lückenhaft erweisen und dadurch fremde Persönlichkeitsrechte verletzen? Es stellt sich die Frage der Verbreiterhaftung. Das LG Hamburg und das OLG Hamburg hatten die Verbreiterhaftung bejaht.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei ein und demselben Sachverhalt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit ist wie der Anspruch auf Berichtigung. Ebenso ist bei der bebilderten Berichterstattung (Wort- und Bildberichterstattung) umstritten, ob das Unterlassungsverlangen bezüglich einer Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.
Die bekannte TV-Moderatorin und Autorin Eva Herman hat auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln gegenüber dem Axel-Springer-Verlag in Bezug auf ihre angeblichen Äußerungen zur Rolle und Wertschätzung der Frau als Mutter im Dritten Reich obsiegt.
Eine Berliner Zeitung veröffentlichte auf dem Titelbild ihrer Osterausgabe 2009 eine satirische Fotomontage, die einen in die Kritik geratenen deutschen Fußballtrainer (damals noch FC Bayern München, ehemals Bundestrainer) wie Christus ans Kreuz geschlagen zeigte. Daneben: „Always Look on the Bright Side of Life„, der Songtitel aus dem Film „Das Leben des Brian“ (Monty Python).
Es ist anerkannt, dass der Unterlassungsschuldner seine Unterlassungserklärung so eng fassen darf, dass sie nur die konkrete Verletzungsform beschreibt. Die Reichweite der Unterlassungserklärung umfasst die konkret beschriebene Verletzungsform und nach allgemeinem Wettbewerbsrecht auch sogenannte kerngleiche Verstöße. Doch was bedeutet „konkret“?
Auch in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist es einer Lehrerin nicht gelungen, dem Lehrerbewertung auf dem Internetportal „www.spickmich.de“ einen Riegel vorzuschieben.
Gegen ein Mitglied einer bekannten deutschen Girlband wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eingeleitet. Der konkrete Tatvorwurf lautete darauf, mindestens eine andere Personen durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus (HIV) infiziert zu haben. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr wurde zwischenzeitlich Haftbefehl erlassen, dann jedoch unter Auflagen Haftverschonung gewährt.
Das Presserecht muss oftmals das Spannungsverhältnis bewältigen zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann das Persönlichkeitsrecht mitunter weit zurücktreten, insbesondere mit der Folge, dass über den Betroffenen unter voller Namensnennung berichtet wird oder er durch die Berichterstattung zumindest identifizierbar oder individualisierbar wird. Die letzte Grenze liegt grundsätzlich im absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung. Dieser Kernbereich privater Lebensführung ist allerdings Definitionsfrage. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der Berichterstattung über eine Vergewaltigung durch einen ehemaligen Bundesliga-Fußballspieler entschieden, dass der Sexualbereich nicht zwingend zur absolut geschützten Intimsphäre gehören muss.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob/wann bei der bebilderten Berichterstattung das Unterlassungsverlangen bezüglich der Wortberichterstattung dieselbe Angelegenheit darstellt wie bezüglich der Bildberichterstattung.
Der frühere grüne Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland Joschka Fischer legte sein Bundestagsmandat am 01.09.2006 nieder und zog sich aus der Politik zurück.
Der frühere Vizepräsident des Zentralrats der Juden (zugleich Rechtsanwalt und Politiker) war in die Schlagzeilen geraten insbesondere wegen des Verdachts auf Umgang mit Betäubungsmitteln (Kokain). Ein Journalist, Verleger, Publizist und zugleich Mitherausgeber der Wochenzeitschrift „Die Zeit” trat in einer Diskussionssendung „Talk aus Berlin“ des TV-Senders n-tv vom 22.06.2003 auf, die sich mit den Vorwürfen befasste, und äußerte darin unter anderem:
Ein Paar war an einem Montag und damit Ruhetag eines Hamburger Nobel-Restaurants beim Geschlechtsverkehr in der hell erleuchteten Küche des Restaurants durch ein Fenster beobachtet und gefilmt bzw. fotografiert worden. Das mit einem Stern ausgezeichnete Restaurant lag an der Elbe. Vor dem Gebäude gab es einen öffentlichen, frei zugänglichen Platz mit Blick zur Elbe. Die Küchebefand sich im Souterrain. Auf der rechten Seite des Gebäudes befanden sich mehrere von einem Fußweg aus einsehbare, etwa 60×60 cm große Fenster. Der Eingang zum Restaurant befand sich auf der linken Seite. Man konnte um das Gebäude nicht herumgehen, der schmale Weg auf der rechten Seite wurde nur wenig benutzt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich mit der Frage befasst, ob es den Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen schmälert, wenn die Presse freiwillig eine umfassende Richtigstellung (Berichtigung, Widerruf) veröffenticht.
Ein Rätselheft hatte auf seiner Titelseite ungenehmigt und unvergütet ein Foto des TV-Moderators Günther Jauch (Wer wird Millionär?) abgebildet mit der Textzeile „Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?‘, wie spannend Quiz sein kann„. Günther Jauch verlangte Unterlassung und machte Schadenersatz geltend in Form einer fiktiven Lizenzgebühr von mindestens EUR 100.000 und Rechtsanwaltskosten von über EUR 2.000. Das Rätselheft verteidigte sich unter Berufung auf die Pressefreiheit.
Die Presse führt ein Interview und der Interviewpartner (der „Interviewte“) äußert sich rechtswidrig. Inwieweit hat die Presse für die ihrerseitige Wiedergabe der rechtswidrigen Äußerung gerade zu stehen?
Das Kammergericht Berlin (KG) hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen einer Berichterstattung über konkrete Gerichtsfälle die beteiligten Rechtsanwälte namentlich genannt werden dürfen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Internetveröffentlichung, die über eine Gerichtsverhandlung berichtete. Offenbar wurde das Verhandlungsprotokoll veröffentlicht, das die beteilitgen Rechtsanwälte namentlich nennt. Nach Auffassung des KG Berlin sei das Persönlichkeitrecht des Rechtsanwalts nicht verletzt worden.
Ein bekannte deutsche TV-Moderatorin war mit ihrem Lebensgefährten (späteren Ehemann) in Paris privat auf der Straße unterwegs und wurde dabei ohne Zustimmung fotografiert. Die Fotos konnten zur Überzeugung der Instanzen nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein (Paparazzi). Der beklagte Verlag veröffentlichte die Fotos zusammen mit einer Textberichterstattung „So verliebt in Paris“ und „Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?”.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden zur Störerhaftung eines Foren-Betreibers im Falle rechtsverletzender Beiträge und Uploads seiner Nutzer.
Ein früherer deutscher SPD-Bundeskanzler war aufgrund seiner Tätigkeit für ein russisches Energieunternehmen in die Schlagzeilen geraten. In seiner Amtszeit als Bundeskanzler förderte er zusammen mit dem russischen Präsidenten das Vorhaben der russischen Regierung, eine Erdgaspipeline für den Transport russischen Erdgases nach Westeuropa zu bauen. Kurz nach Ende seiner Amtszeit wurde er Aufsichtsratsvorsitzender der Betreibergesellschaft der Pipeline, an der die russische Gesellschaft G. 51% der Anteile hält und zwei deutsche Konzerne die restlichen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat sich geäußert zum Zugang einer Abmahnung per Telefax. Die Abmahnung war offenbar per Telefax beim Beklagten Verlag eingegangen, jedoch auf der Telefax-Durchwahl der falschen Redaktion.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat sich geäußert zur Zulässigkeit, aus anwaltlichen Schriftsätzen zu zitieren. Ein Rechtsanwalt verlangte Unterlassung, dass die Presse aus seinen Schriftsätzen zitierte. Im konkreten Fall wurde ein Verletzungstatbestand abgelehnt, das Zitat sei zulässig gewesen.
Ein prominenter deutscher Moderator und Schauspieler verbüßte eine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (JVA). Als er zwei Wochen nach Haftantritt Haftausgang erhielt, wurde er von der Presse fotografiert. Die Berichterstattung titelte „Hier schlendert […] in die Freiheit„. Weiters: „Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?„
Die presserechtliche Gegendarstellung muss gegenüber der Presse unverzüglich geltend gemacht werden und teilweise verlangen die Landespressegesetze die persönliche Unterzeichnung durch den betroffenen Anspruchsinhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter, so auch in Hessen. Im hier entschiedenen Fall ging die Gegendarstellung zwar unverzüglich ein, offenbar fehlte es aber an der persönlichen Unterschrift des Anspruchsinhabers nach §10 Abs.2 S.3 LPG Hessen.
§10 Abs.2 S.4 LPG Berlin sieht – wie auch andere Landespressegesetze – vor, dass der Betroffene eine Gegendarstellung der Presse zur Wahrung seines Anspruchs unverzüglich zuzuleiten hat. Zum Begriff der Unverzüglichkeit hat sich bei verschiedenen Oberlandesgerichten eine Frist von zwei Wochen etabliert. Dem tritt der Kammergericht Berlin (KG) hier entgegen.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Gebotsverfügung zur Vollziehung lediglich der Zustellung bedarf oder ob vom Gläubiger ein darüber hinausgehender Vollziehungswille bekundet werden muss. Hintergrund ist §929 Abs.2 ZPO: erfolgt die Vollziehung nicht innerhalb eines Monats, wird sie unstatthaft. Wer also eine einstweilige Verfügung erwirkt aber nicht binnen Monatsfrist „vollzieht“, kann insbesondere Zwangsmittel nicht mehr durchsetzen. Ein Fall der Gebotsverfügung ist die presserechtliche Gegendarstellungsverfügung.
Der Fürst von Monaco gilt im Rechtssinne als Persond der Zeitgeschichte, seine langjährige Begleiterin jedoch nicht ohne weiteres. Vor dem LG Berlin stellte sich die Frage, ob die Presse über die Heiratsaussichten des Fürsten von Monaco unter Namensnennung seiner langjährigen Begleitung ungenehmigt berichten durfte.
Die Presse war offenbar am 07.08.2007 durch das LG Berlin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt worden. Als dieser zunächst ausblieb, erging nach hiesigem Verständis am 16.08.2007 durch das LG Berlin ein Zwangsgeldbeschluss, zugestellt am 21.08.2007. Am 24.08.2007 setzte das Kammergericht (KG) die Vollziehung (Zwangsvollstreckung) des Urteils einstweilen aus. Gegen den Zwangsgeldbeschluss erhob die Presse am 11.09.2007 sofortige Beschwere nach §793 ZPO. Am 23./27.10.2007 druckte die Presse die Gegendartellung ab.
Bekanntermaßen ist es wettbewerbswidrig, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern (Schleichwerbung, §4 Nr.3 UWG). Eine wesentliche Fallgruppe bildet dabei die sogenannte redaktionelle Werbung, also eine Werbung, die im Gewand einer Presseberichterstattung platziert wird. Fallen Medienberichte über die Produkte eines bestimmten Herstellers besonders positiv aus, entsteht mitunter der Verdacht, der Bericht spiegele nicht der freien Redaktionsmeinung wider, sondern sei vom Hersteller z.B. mit umfangreichen Werbebuchungen gefördert.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit dem Fall der unschwärzten Veröffentlichung von Urteilen befasst, insbesondere mit der Frage, ob die damit einhergehende Namensnennung der beteiligten Rechtsanwälte deren Persönlichkeitsrecht verletzt.
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Gebotsverfügung zur Vollziehung lediglich der Zustellung bedarf oder ob vom Gläubiger ein darüber hinausgehender Vollziehungswille bekundet werden muss. Hintergrund ist §929 Abs.2 ZPO: erfolgt die Vollziehung nicht innerhalb eines Monats, wird sie unstatthaft. Wer also eine einstweilige Verfügung erwirkt aber nicht binnen Monatsfrist „vollzieht“, kann insbesondere Zwangsmittel nicht mehr durchsetzen. Ein Fall der Gebotsverfügung ist die presserechtliche Gegendarstellungsverfügung.