Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Geschäftsehre in Blogs und Internetforen sind heutzutage an der Tageordnung. So eindeutig die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Beitrags im Einzelfall auch erscheint, so schwierig ist oftmals die Rechtsdurchsetzung, wenn kein verantwortlicher Täter oder Störer greifbar ist. Der Verfasser des Eintrags schreibt regelmäßig unter Pseudonym, die Internetseite hält mitunter kein aussagekräftiges Impressum vor und selbst der Domain-Inhaber ist verschleiert.
Falsche oder unvollständige Angaben im Impressum oder das Fehlen des gesamten Impressums werden immer wieder abgemahnt und immer wieder urteilen die Gerichte hierzu wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus – sowohl im einstweiligen Rechtsschutz, als auch im Hauptverfahren kann sich der Betreiber nicht auf das Argument verlassen, ein ungenügendes Impressum stelle einen lediglichen Bagatellverstoß dar.
Die Versendung von Abmahnungen kann sich als zweischneidiges Schwert erweisen, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt erweist. Im Grundsatz gilt, dass der Abmahner die Rechtsanwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten nicht zu tragen habe. Ausnahmen bestehen z.B. im Wettbewerbsrecht bei der missbräuchlichen Abmahnung (in Verdrängungsabsicht oder zur Kostenproduktion) und im Kennzeichenrecht bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Speziell für letztgenannten Fall steht bei unsicherem Sachverhalt das Instrument der Schutzrechtsanfrage zur Verfügung.
Das Landgericht (LG) Berlin hat über die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber entschieden, auf dessen Internetseite sich ein das Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag befand, den er als RSS-Feed bezogen hatte. Auf seiner Website baute er einen Teaser ein, der sich auf den betreffenden Beitrag bezog.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat gegen einen Twitter-Nutzer eine einstweilige Verfügung erlassen, denn er hatte auf seinem Twitter-Account einen oder mehrere Hyperlinks gesetzt auf andere Internetseiten, auf denen anonym unwahre und wettbewerbswidrige Inhalte über ein bestimmtes Unternehmen verbreitet wurden.
Auch in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist es einer Lehrerin nicht gelungen, dem Lehrerbewertung auf dem Internetportal „www.spickmich.de“ einen Riegel vorzuschieben.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden zur Störerhaftung eines Foren-Betreibers im Falle rechtsverletzender Beiträge und Uploads seiner Nutzer.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich geäußert zur Darlegungslast des Geschädigten, um Plattformbetreiber wie das Unternehmen eBay haftbar zu machen bzw. auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen in Fällen, in denen eBay-Accounts unter falschem Namen angelegt werden („Namensklau“) oder über den Account Schutzrechtsverletzungen begangen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – abermals bezüglich „Rolex“ – seine Rechtsprechung erweitert zur Störerhaftung des Unternehmens eBay im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Interneversteigerung II“ und knüpft an die Entscheidung „Internetversteigerung I“ des BGH vom 11.03.2004 an (GZ I ZR 304/01).
Das Landgericht München I hat den Betreiber einer Erotik-Website (Hardcore-Umfeld) zur Unterlassung verurteilt wegen eines auf seiner Website befindlichen Hyperlinks auf rechtswidrige Wiedergaben von Playboy-Fotos auf einem anderen Portal (Porno-Szene). Weiters erschien bei Eingabe des Namens des Models in gängige Suchmaschinen aufgrund des dort angezeigten Links der Eindruck einer Verbindung des Models zur Porno-Szene.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Falle „Rolex“ Stellung genommen zu den Vorsorge- und Handlungspflichten im Falle von Markenverletzungen durch eBay-Verkäufer. Das Urteil wird in Fachkreisen auch bezeichnet als „Internetversteigerung I„.