Die Kanzlei verteidigt Sie druchgreifend gegen identifizierbaren Spam; sei es eMail-Spam, Telefax-Spam, Telefon-Spam, SMS-Spam oder Spam per Post.
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Die üblichen Ausreden und Schein-Argumente der Spammer sind der Kanzlei bekannt. Die einen halten ihren Spam für „Information“ oder unterstellen Ihr mutmaßliches Interesse, die anderen wollen gutgläubig Ihre Adresse gekauft haben oder meinen, eine Werbezustimmung in ihren AGB verstecken zu können.
Kurioser Vergleich vor dem Amtsgericht München. Der Beklagte betreibt einen Pizza-Bringdienst und wurde vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser in seinem privaten Briefkasten mehrfach Werbeflyer des Beklagten vorgefunden habe, obwohl der Briefkasten mit einem Werbeblocker versehen gewesen sei (Verstoß nach §823 Abs.1 BGB iVm §7 Abs.2 Nr.1 UWG).
Auf Verkaufsplattformen im Internet sowie in Suchmaschinen tummeln sich sehr viele Anbieter und jeder versucht seine Werbung bzw. sein Inserat so zu gestalten und zu platzieren, dass er sich bestmöglich präsentiert, viel Aufmerksamkeit erreicht und ggf. ein hohes Listenranking erzielt. Im hier entschiedenen Fall ging es um die Platzierung einer Verkaufsanzeige für einen PKW in der falschen Kilometerrubrik auf einem Verkaufsportal im Internet.
Das OLG Köln hat sich befasst mit der Praxis verschiedener Abmahnkanzleien, den Entwurf von Unterlassungserklärungen bei Filesharing-Abmahnungen auf das gesamte Repertoire des Rechteinhabers zu erstrecken, anstatt auf die konkret nachgewiesenen Titel zu beschränken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden zu den Anforderungen an eine wirksame und genügende Einwilligung in den Erhalt von Werbenachrichten im Sinne des §7 abs.2 Nr.2 UWG (Telefonwerbung).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Zulässigkeit einer Briefwerbung für Grabsteine und Grabmale befasst.
Ein Händler von Grabsteinen wertete die Tageszeitung nach Todesanzeigen aus und schrieb noch am gleichen Tag die Hinterbliebenen an, um für seine Grabsteine zu werben. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung ohne Einhaltung einer Pietätsfrist von vier Wochen ab Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach §7 UWG.
Die Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Verstöße werden von den Gerichten nicht einheitlich bemessen. Das Kammergericht (KG) Berlin hat sich in einer Entscheidung zu den Streitwerten für unerlaubte Telefonwerbung und für den Fernabsatz ohne jedwede Widerrufsbelehrung geäußert.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-eMails nach §7 Abs.2 Nr.3 UWG mit Zeitablauf verfallen kann.
Ein Stromanbieter startete in 2009 eine Werbekampagne, in der er per Post gezielt ehemalige Kunden anschrieb, die von ihm zu einem Wettbewerber gewechselt hatten. Dieser Wettbewerber mahnte den Stromanbieter unter Bezugnahme auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass es unter dem Stichwort „Zusendung unbestellter Ware“ eine unzumutbare Bestästigung und somit einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn ein Händler die ursprünglich bestellte Ware gleichwohl noch an den Käufer (Verbraucher) absendet, obwohl dieser bereits sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nur versehentlich abgesandt wurde oder der Kunde rechtskundig ist und erkenne, dass er zu einer Abnahme nicht verpflichtet ist.
Die Zusendung unbestellter Waren sei als deren Bewerbung zu betrachten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass bereits eine einmalige unerwünschte Werbe-eMail sogenannten SPAM darstellen könne und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslöse.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut über die Streitfrage entschieden, ob ein Abschlussschreiben eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst, wenn der Rechtsanwalt auch im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren tätig war.
Mit Urteil vom 10.10.2008 hat die 23. Zivilkammer des Langerichts München I ihre bisherige Rechtsprechung (23 O 1724/08) zu den Abwehrrechten des Empfängers von eMail-Spam geändert (23 O 18718/07). Bislang bot sich dem Spammer das Schlupfloch des mutmaßtlichen Interesses an der Werbung, so dass die 23. Kammer eine einzelne Spam-eMail nicht als hinreichend belastend ansah, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Diese Praxis hat die 23. Zivilkammer aufgrund eines Beschlusses des OLG München nun geändert.
Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden zu der Frage, ob die sogenannte Check-eMail zu Verifizierung einer Newsletter-Wunsches als Werbebelästigung (Spam) zu werten ist oder nicht.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.
Das Landgericht München I hat entschieden zu der Frage, ob/inwieweit sich ein Spammer darauf berufen kann, seine Werbung aufgrund eines (einfachen) Opt-In versandt zu haben.