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Einführung: Abschlusserklärung

Funktion

Die Abschlusserklärung hat den Zweck, eine ergangene einstweilige Verfügung – sei es eine Beschlussverfügung oder eine Urteilsverfügung – in den Rang einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung zu erheben, eine gerichtliche Auseinandersetzung also vorzeitig zu beenden. Der Hintergrund liegt darin, dass die einstweilige Verfügung von Gesetzes wegen nur eine vorläufige Regelung ist, der Unterlassungsgläubiger jedoch ein berechtigtes Interesse [...]

BGH zur Abschlusserklärung – Mescher weis – 02.07.2009

Wollen die Parteien eine einstweilige Verfügung – insbesondere aus Kostengründen – als endgültige Regelung akzeptieren, gibt der Unterlassungsschuldner die sogenannte Abschlusserklärung ab. Die Abschlusserklärung steht dem Rechtsschutzbedürfnis einer Hauptsacheentscheidung entgegen: eine trotz genügender Abschlusserklärung erhobene Hauptsacheklage ist unzulässig.
Was aber passiert, wenn sich die Gesetzeslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und sich das untersagte Verhalten danach [...]