BVerwG: Apothekenterminal unzulässig, Urteile v. 24.06.2010, GZ 3 C 30.09 u. 3 C 31.09

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Entscheidungen den Betrieb sogenannter Apothekenterminals als unzulässig gewertet. Vorausgegangen waren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Ein Apothekenterminal soll nach hiesigem Verständnis dem Apotheker die Erbringung seines Notdienstes bzw. den Verkauf außerhalb der regulären Öffnungszeiten ermöglichen, ohne dass hierzu er selbst oder sein Personal in der Apotheke sein muss. Das Apothekenterminal ist außen an der Apotheke angebracht wie ein Verkaufsautomat. Über Videotelefonie kann der Kunde Kontakt aufnehmen und wird dabei beraten entweder von dem Apotheker, der die Apotheke betreibt, oder einem Apotheker, der bei einem externen Dienstleister beschäftigt ist. Das Rezept wird gescannt, vom Apotheker via Internet kontrolliert und das Medikament ggf. ferngesteuert über das Apothekenterminal an den Kunden abgegeben.


Bundesverwaltungsgericht
Urteile v. 24.06.2010, GZ 3 C 30.09 u. 3 C 31.09

Das BVerwG entschied zum einen, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger oder verschriebener Medikamente unzulässig sei, da das Apothekenterminal die Einhaltung der Dokumenationspflichten nicht erlaube: Angaben auf Rezept abzeichnen und etwaige Änderungen unterzeichnen.

Zum anderen unzulässig sei auch die Auslagerung von Personal auf einen externen Dienstleister. Folgend aus der Pflicht des Apothekers zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung seiner Apotheke (siehe hierzu auch Entscheidung des EuGH zur Rechtmäßigkeit des deutschen Fremdbesitzverbots) dürfe die Abgabe von Arneimitteln nicht einem externen Dienstleister überlassen werden. Dies gelte auch in dem Fall, dass der Apotheker gegenüber dem Personal des Dienstleisters weisungsbefugt sei.


Wettbewerbsrechtlicher Ausblick

Die Kanzlei geht davon aus, dass die heutigen Entscheidungen des BVerwG in der Praxis die Frage nach sich ziehen werden, inwieweit der Betrieb eines Apothekenterminals auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt (§4 Nr.11 UWG).

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