BGH: Keine Anwaltskosten für Zweit-Abmahnung (Kräutertee), Urteil v, 21.01.2010, GZ I ZR 47/09

Der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage der Kostentragung bei sogenannter Zweit-Abmahnung entschieden.
Ein Wettbewerbsverband hatte einen Verletzer wegen Wettbewerbsverstoßes außergerichtlich abgemahnt. Als der Verletzer keine Reaktion zeigte, beauftragte der Verband einen auswärtigen (externen) Rechtsanwalt, nochmals unter seinem Briefbogen abzumahnen. Auch auf diese Abmahnung reagierte der Verletzer nicht. Als der Verband auf Unterlassung und Kostenersatz für beide Abmahnungen klagte (Kostenpauschale plus Rechtsanwaltskosten), gab der Verletzer eine Unterlassungserklärung ab, so dass insoweit Erledigung eintrat. Über die zu erstattenden Abmahnkosten hatte der BGH indes zu entscheiden.


Bundesgerichtshof
Urteil v. 21.01.2010, GZ I ZR 47/09

Erstattungsfähig seien nach Auffassung des BGH nur die Kosten der ersten Abmahnung (Kostenpauschale). Damit hat der BGH eine frühere Rechtsprechung geändert bzw. differenziert (BGH, Urteil v. 15.10.1969, GZ I ZR 3/68 – “Fotowettbewerb”).
Es bleibt hier offen, ob diese Entscheidung eine Auswirkung hat auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung (eigene Rechtskenntnisse).


Amtlicher Leitsatz

Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGH – “Fotowettbewerb“)

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