AG Bergisch Gladbach: Ausnahmsweise Anspruch auf Kostenersatz wegen unberechtigter Abmahnung, Urteil v. 28.01.2010, GZ 66 C 216/08

Wer zahlt im Falle einer unberechtigten Abmahnung die außergerichtlichen Anwaltskosten/Abwehrkosten des Abgemahnten, die zur Zurückweisung/Abwehr der Abmahnung erforderlich waren?

Während nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der berechtigte (und nicht missbräuchliche) Abmahner die zugehörigen Rechtsanwaltskosten vom Verletzer ersetzt verlangen könne, geht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass hingegen der Abgemahnte keinen Anspruch auf Kostenersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten habe, wenn sich die gegen ihn gerichtete Abmahnung als unberechtigt erweise.


AG Bergisch Gladbach
Urteil v. 28.01.2010, GZ 66 C 216/08

Einen Ausnahmefall hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschieden und dem unberechtigt Abgemahnten die Rechtsanwaltskosten zugesprochen, die zu Verteidigung gegen die Abmahnung angefallen waren. Dies Besonderheit des Falles lag insbesondere darin, dass der abmahnende Rechtsanwalt von seinem angeblichen Auftraggeber überhaupt kein Mandat hatte. Das Gericht habe diese Vorgehensweise des Rechtsanwalts als sittenwidrig betrachtet.

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