Einführung: Abschlusserklärung


Funktion


Die Abschlusserklärung hat den Zweck, eine ergangene einstweilige Verfügung – sei es eine Beschlussverfügung oder eine Urteilsverfügung – in den Rang einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung zu erheben, eine gerichtliche Auseinandersetzung also vorzeitig zu beenden. Der Hintergrund liegt darin, dass die einstweilige Verfügung von Gesetzes wegen nur eine vorläufige Regelung ist, der Unterlassungsgläubiger jedoch ein berechtigtes Interesse an einer  endgültigen Entscheidung hat. Mit Urteil vom 02.07.2009 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, inwieweit die Abschlusserklärung einen ausdrücklichen Vorbehalt für den Fall künftiger Änderung der Sach-/Rechtslage gebietet (“Mescher weis“, BGH I ZR 146/07 zu §§ 767, 927 I ZPO).


Ablauf in der Praxis


In der Praxis ergeht außergerichtlich eine Abmahnung aber der Abgemahnte gibt eine Unterlassungserklärung nicht ab; zum Beispiel ist er sich seines Verstoßes bewusst aber hofft, dass die Sache im Sande verlaufen werde. Der Abmahner indes erwirkt eine einstweilige Verfügung. Der Unterlassungsschuldner erkennt aus der einstweiligen Verfügung, dass er nach aller Wahrscheinlichkeit auch in der Hauptsache unterliegen wird. Um die Kosten für ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, stellt er den Unterlassungsgläuber mithilfe der Abschlusserklärung so, als wäre die einstweilige Verfügung ein rechtskräftiger Hauptsachetitel.
Erkennt der Unterlassungsschuldner seine Lage früh genug und legt seine Abschlusserklärung dem Unterlassungsgläubiger zeitnah vor, entstehen für einen solchen Abschluss keine gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Reagiert der Unterlassungsschuldner indes nicht und bietet dem Gläubiger Anlass zur sog. Abschlussabmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung der Hauptsache), fallen hierfür wieder weitere Kosten an.

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RA Alexander Rathgeber
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