OLG Hamburg: Abmahnung durch Konzernunternehmen zulässig (EnVKV), Urteil v. 05.12.2007, GZ 5 U 99/07

Verschiedene (abmahnfreudige) Elektrohandelsunternehmen sind konzernmäßig verbunden aber gehen oftmals jedes für sich – und somit quasi doppelt – gegen einen Wettbewerber vor. Es stellt sich dabei die Frage, ob das eine Unternehmen rechtsmissbräuchlich abmahnt, während das im Konzern verbundene Schwesterunternehmen bereits über einen Unterlassungstitel gegen denselben Wettbewerber aufgrund eines früheren gleichen Verstoßes verfügt.

Das OLG Hamburg deckt das zweigleisige Vorgehen im vorliegenden Fall und stellt bei dieser Gelegenheit fest, dass das Anbieten von Backöfen ohne die Angaben zum Energieverbrauch nach §§ 3, 5 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) wettbewerbswidrig und keine Bagatelle unterhalb der Ergeblichkeitsschwelle des UWG sei.


OLG Hamburg
(amtliche Leitsätze)
Urteil v. 05.12.2007, GZ 5 U 99/07

1. Ein rechtlich selbstständiges, wenn auch konzernmäßig verbundenes Unternehmen ist regelmäßig nicht an der Verfolgung der ihr aus einem erneuten Verstoß erwachsenden Unterlassungsansprüche deshalb gehindert, weil eine Schwesterfirma aus einem wegen eines früheren Verstoßes bestehenden Unterlassungstitel gegen denselben Verletzer vollstrecken könnte.

2. Wer im Rahmen der Werbung für Backöfen Angaben zum Energieverbrauch unterlässt und demzufolge gegen §§ 3, 5 EnVKV verstößt, handelt nicht nur unerheblich im Sinne von §3 UWG.

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