OLG Düsseldorf: 15-Minuten-Takt bei RA-Vergütung unangemessen, Urteil v. 18.02.2010, GZ 24 U 183/05

Zur Vereinbarung eines Zeithonoaras sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Rechtsanwälten und anderen Beratern häufig einen Abrechnungstakt/Zeittakt vor. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Takt von 15 Minuten den Mandanten unangemessen benachteilige und nach §307 BGB unwirksam sei.


OLG Düsseldorf
Urteil v. 18.02.2010, GZ 24 U 183/05

Zwar sei eine Zeittaktklausel strukturell nicht ungeeignet, doch ein Takt von 15 Minuten verletzte das dem Dienstvertragsrecht zugrunde liegende Äquivalenzprinzip empfindlich. Es sei zu bedenken, dass eine solche Klausel beispielsweise bei Entgegennahme oder Führung von vier kurzen Telefonaten über jeweils durchschnittlich 15 Sekunden bereits einen vollen Stundensatz auslöse, obwohl effektiv nur eine Minute angefallen sei. Im konkreten Fall lag der Stundensatz bei DM 450, eine genaue Abrechnung ohne Zeittakt hätte jedoch nur DM 7,50 ausgelöst. Ein solches Ergebnis sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt gedeckt, dass kurze Telefonate die Arbeitsabläufe des Dienstleisters unterbrechen.

Der Regelung bei Steuerberatern in Gestalt des §13 Abs.2 StBGebV (Zeitgebühr zwischen 19 und 46 Euro je angefangene halbe Stunde) komme keine Leitbildfunktion zu. So hatte es jedoch zuvor das OLG Schleswig gesehen und den Zeittakt von 15 Minuten in AGB als rechtmäßig gedeckt (Urteil v. 19.02.2009, GZ 11 U 151/07). Auch das LG München I deckt derzeit einen 15minütigen Abrechnungstakt und verlangt ausdrücklich keine minutengenaue Erfassung (Urteil v. 21.09.2009, GZ 4 O 10820/08).
Insofern hat das OLG Düsseldorf zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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